Arbeitsverhältnis läuft weiter

Schriftform nicht gewahrt – Aufhebungsvertrag unwirksam

30.07.2013

Gesamtvertreter

Das Gericht legte die Erklärung des D dahingehend aus, dass er als Gesamtvertreter handeln wollte. Dies ergebe sich insbesondere aus der zweiten Unterschriftszeile, die für die Unterzeichnung der Gesamtprokuristin vorgesehen war. Die gewählte Vorgehensweise zeige, dass D gegenüber der Klägerin weder allein aufgetreten ist noch allein auftreten wollte. Er wollte gemeinsam mit der weiteren Gesamtprokuristin E handeln. So jedenfalls müsse die Klägerin das Vorgehen verstehen. Da die Personalleiterin die Vereinbarung nicht eigenhändig unterzeichnet hatte, war die Vereinbarung unwirksam. Das Arbeitsverhältnis bestehe danach weiter fort.

Widersprüchliches Verhalten

Dem stand nach der Auffassung der hessischen Richter auch nicht das widersprüchliche Verhalten der Klägerin entgegen, zunächst einen Aufhebungsvertrag zu schließen und sich im Nachhinein auf die Formunwirksamkeit zu berufen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes führt das Gericht aus, dass die Berufung auf die fehlende Schriftform nicht allein deshalb für treuwidrig erklärt werden könne, weil die Erklärungen ernst gemeint und das Erklärte tatsächlich gewollt war. Das mag wohl ursprünglich auch so gewesen sein. Hinzukommen müssen aber weitere Umstände, aus denen die Beklagte hätte schließen dürfen, dass die Klägerin den Formmangel akzeptiert. Solche Umstände lagen in dem Fall nicht vor, und deshalb war das Verhalten der Klägerin nicht verwerflich.

Um solche Überraschungen zu vermeiden, sind Unternehmen gut beraten, peinlich genau darauf zu achten, dass Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies gilt ebenso für den Ausspruch von Kündigungen. Auch diese unterliegen dem gesetzlichen Schriftformerfordernis. In der Praxis treten z.B. insoweit immer wieder Probleme auf bei der Unterzeichnung durch Mitarbeiter mit dem Zusatz "i.A." ("im Auftrag"). Viele Unternehmen wissen nicht, dass der Aussteller damit anders als bei der Unterzeichnung mit dem Zusatz "i.V." ("in Vertretung") kundtut, keine eigene Erklärung abzugeben, sondern nur als Bote fungiert. Das kann zur Folge haben, dass die Schriftform nicht eingehalten wird. Im Zweifel sollte deshalb der Kündigung immer eine Originalvollmacht des Vertretenen beigefügt werden.

Franzen empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:
Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz und Mitglied des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., Schwachhauser Heerstr. 25, 28211 Bremen, Tel.: 0421 20539944, E-Mail: franzen@franzen-legal.de, Internet: www.franzen-legal.de

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