Arbeitsverhältnis läuft weiter

Schriftform nicht gewahrt – Aufhebungsvertrag unwirksam

30.07.2013
Unternehmen sollten genau darauf achten, dass Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies gilt auch für das Aussprechen von Kündigungen.
Das Unterzeichnen von Schriftstücken mit Zusätzen kann zur Folge haben, dass die Schriftform nicht eingehalten wird.
Das Unterzeichnen von Schriftstücken mit Zusätzen kann zur Folge haben, dass die Schriftform nicht eingehalten wird.
Foto: FotolEdhar - Fotolia.com

Ein Aufhebungsvertrag, bei dem die gesetzliche Schriftform ist nicht gewahrt ist, ist unwirksam. Das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 4. März 2103 (Az.: 17 Sa 633/12) hervor.

In dem Fall schloss die Klägerin mit dem beklagten Unternehmen im Juni 2011 einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2011. Dieser wurde vonseiten des Unternehmens von dem Mitarbeiter D unterzeichnet. Für ihn bestand ebenso wie für die Personalleiterin E Gesamtprokura, d.h., die beiden Personen müssen gemeinschaftlich handeln, um das Unternehmen wirksam zu vertreten. Die Unterschrift der Personalleiterin war lediglich eingescannt. Beide Unterschriften waren unter der jeweiligen Unterschriftenzeile mit dem Zusatz "ppa." versehen.

Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin das Ziel feststellen zu lassen, dass der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und die Beklagte verpflichtet ist, sie weiter zu beschäftigen. Anders als noch das Arbeitsgericht Frankfurt, so Franzen, gab das Hessische Landesarbeitsgericht der Klage statt.

Der Zusatz "ppa." ist entscheidend

Die Richter begründeten dies damit, dass der Aufhebungsvertrag nicht formwirksam zustande gekommen sei. Durch die Verwendung des Zusatzes ppa. sei ersichtlich, dass D als Vertreter der Beklagten handelte. Das allein gebe aber noch keinen Aufschluss darüber, ob er als Einzelvertreter (und damit auch als Vertreter für die Personalleiterin) oder als Gesamtvertreter handelte.

Kann die Erklärung als ein Handeln eines Einzelvertreters aufgefasst werden, wäre die Schriftform gewahrt und es könnte allenfalls ein Problem hinsichtlich der Vertretungsbefugnis bestehen. Ist der D jedoch als Gesamtvertreter aufgetreten, mangelt es an dem gesetzlichen Schriftformerfordernis. Denn gem. § 623 BGB muss die Vereinbarung über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich verfasst werden. Diese Schriftform ist nur gewahrt, wenn die Urkunde z.B. von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift. Aussteller ist die Person, die die Erklärung in eigener Verantwortung abgibt. Eine Vertretung ist möglich, in dem vorliegenden Fall etwa gemeinsam durch die als Gesamtvertreter berufenen D und die Personalleiterin oder durch den D für die Personalleiterin.

Auf der nächsten Seite wird die Begründung des Gerichts weiter ausgeführt.

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