Rechtsmissbräuchlichkeit bei Abmahnungen

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

"Ein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Bei einigem Nachdenken sollte es hier klar sein, dass sie (E-Tail) keine Grafikkarte und keine Festplatte mehr verkaufen wird, wenn der Antragsgegner, soweit nicht bereits geschehen, seine Widerrufsbelehrung der Rechtsprechung des Kammergerichtes Berlin oder des OLG Hamburg anpasst."

Zusammen mit Ausführungen zu der Tatsache, dass E-Tail gleich mehrere Anwaltskanzleien beschäftigt, waren dies für ein Gericht sehr klare Worte.

E-Tail ging gegen diese Entscheidung in Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm, erlitt dort jedoch ebenfalls eine Schlappe. In der mündlichen Verhandlung am 23.08.2007 machte der Senat des OLG sehr deutlich, dass es die Abmahntätigkeit der E-Tail GmbH als rechtsmissbräuchlich ansieht. Als Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit wurde insbesondere gewertet, dass E-Tail eine Unkostenpauschale in Höhe von 200,00 Euro netto geltend macht. Die E-Tail GmbH nahm daraufhin die Berufung zurück.

Eine Schwalbe macht zwar noch keinen Sommer, es ist jedoch bemerkenswert, dass bei den vielen Gerichten, die E-Tail in letzter Zeit auf Grund seiner Abmahntätigkeit beschäftigt hat, die ersten Oberlandesgerichte eine Rechtsmissbräuchlichkeit bestätigen. Gerade vor dem Hintergrund, dass E-Tail dafür bekannt ist, auch Vertragsstrafen geltend zu machen, sollte die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung wohl überlegt sein.

Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock, Tel: 0381- 448998-0, Fax: 0381-448998-22. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)

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