Beim Versand aufpassen

Rechtliche Stolpersteine bei der Newsletter-Werbung

17.09.2012

E-Mail-Adresse auf der Homepage

Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der eigenen Homepage ist keine globale Einwilligung in Newsletter-Werbung. Der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 10.12.2009, I ZR 201/07) hat sogar bestätigt, dass der Zusatz der Klägerin in dem dortigen Verfahren, dass derjenige, der mit ihr im Kontakt treten oder ihr etwas mitteilen möchte, ihr hierzu unter anderem eine E-Mail senden könne, erkennbar allein die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer betroffen habe und daher nicht als konkludente Einwilligung in die streitgegenständliche E-Mail-Werbung gewertet werden könne.

Auch ein bereits bestehender E-Mail-Kontakt darf nicht zu Werbezwecken missbraucht werden. Vor dem AG München (Urteil. v. 09.07.2009, 161 C 6412/09) spielte sich ein Fall ab, bei dem ein Arzt einen Werbe-Newsletter erhielt. Hierauf antwortete der Arzt und verlangte Auskunft darüber, welche Daten von ihm zu welchem Zweck bei dem Absender gespeichert seien. Daraufhin erhielt der Arzt zwar eine E-Mail, allerdings erneut einen Werbe-Newsletter und nicht die erbetene Auskunft.

Allein der Versand einer E-Mail an den Versender von Newslettern stelle noch keine Einwilligung in den Empfang von Werbe-E-Mails dar. Hinzu komme, dass der Kläger deutlich gemacht hatte, dass er die weitere Zusendung von Werbe-Mails nicht wünsche, entschied das Gericht.

Nachweis der Einwilligung

Ist man sich als Versender von Newslettern sicher, dass der Empfänger seine Einwilligung erteilt hat, stellt sich natürlich die Frage, wer das im Streitfall nachzuweisen hat.

Unter anderem das LG Dresden (Urteil v. 30.10.2009, 42 HKO 36/09) hat hier klargestellt, dass der Versender der Newsletter auch das Vorliegen einer Einwilligung beweisen muss: "Die Beklagte ist für die Erteilung einer derartigen Einwilligung darlegungs- und beweisbelastet. Denn die unerbetene E-Mail-Werbung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich unzulässig.

Daher hat die Beklagte als Verletzer diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung nehmen. Hierzu gehört bei der E-Mail-Werbung das die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Einverständnis.”

Zur Startseite