Praxistipp
Unternehmen sollten bei Tauschgeschäften sowohl für die Leistung als auch die Gegenleistung eine Rechnung ausstellen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. So sind Unternehmen stets auf der sicheren Seite. Im Nachhinein erweist sich das Einholen korrigierter Rechnungen oft als mühsam. Viele Firmen existieren womöglich nicht mehr oder zeigen wenig Interesse, den Vorgang neu aufzurollen.
Wird die Abrechnung von Tauschgeschäften bei einer Betriebsprüfung moniert, müssen Betroffene nicht gleich klein beigeben. Unternehmen sollten genau prüfen, ob ein Dokument vorliegt, das die erforderlichen Rechnungsangaben zumindest teilweise enthält. Unter Berufung auf das aktuelle BFH-Urteil kann mit diesen Angaben eine Rechnungskorrektur angestrebt werden. Noch lehnen die Finanzbehörden eine rückwirkende Rechnungsberichtigung meist ab. Unternehmen sollten dann Einspruch einlegen, um den Fall bis zu einer finalen BFH-Entscheidung offenzuhalten.
Dr. Stephanie Thomas ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, www.wws-gruppe.de