Bartering, die Alternative zum Handel gegen Geld

Rechnung auch beim Tauschgeschäft



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Viele Unternehmen verzichten bei tauschähnlichen Umsätzen auf eine Abrechnung. Dann drohen erhebliche steuerliche Nachteile. Denn ein Recht auf rückwirkende Rechnungsberichtigung hat nur, wer zunächst eine Rechnung ausstellt, sagt Dr. Stephanie Thomas von der WWS.

Tauschgeschäfte sind für viele Unternehmen eine lohnende Alternative zum Handel gegen Geld. Beim sogenannten Bartering von gleichwertigen Waren und Dienstleistungen fließt kein Cent. Dies schont die Liquidität und erhöht die Kaufkraft der Tauschpartner. Bei Bartering-Deals lauert eine tückische Steuerfalle, warnt die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach. Viele Unternehmen verzichten der Einfachheit halber auf eine Rechnung, da es ohnehin auf "Null" hinausläuft. Doch was zunächst unbürokratisch scheint, kann erheblichen Mehraufwand und hohe Kosten nach sich ziehen.

Handel lässt sich ohne Geld betreiben - zum Beispiel beim sogenannten Bartering.
Handel lässt sich ohne Geld betreiben - zum Beispiel beim sogenannten Bartering.
Foto: Rene Schubert - Fotolia.com

Auch bei Tauschgeschäften sollten Geschäftspartner nie auf eine Rechnung verzichten", betont Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der WWS. Zum einen haben Unternehmen ohne ordnungsgemäße Rechnung keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Zum anderen nehmen sie sich die Möglichkeit zur rückwirkenden Rechnungskorrektur.

Finanzamt streicht Vorsteuer und setzt Nachzahlungszinsen fest

Wird aufgrund eines Liefervertrages oder einer fehlerhaften Rechnung Vorsteuer geltend gemacht, droht spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung eine böse Überraschung. Der Vorsteueranspruch für das Tauschgeschäft wurde in diesen Fällen zu Unrecht in Anspruch genommen. Die Folge: Das Finanzamt streicht die Vorsteuer und setzt Nachzahlungszinsen fest. Sie betragen stolze 6 Prozent pro Jahr und werden vom Zeitpunkt der Vorsteuer-Anmeldung bis zum neuen Rechnungsdatum fällig. Schnell stehen für Unternehmen hohe vierstellige Summen im Raum.

Grundsätzlich gilt: Mit einer Rechnungskorrektur können Unternehmen unrichtige oder unvollständige Rechnungen heilen. Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, 19.6.2013, Az. XI R 41/10FG) ist nun gegebenenfalls auch eine rückwirkende Rechnungskorrektur möglich. Dies bewahrt Betroffene vor hohen Nachzahlungszinsen. Zentrale Bedingung: Die ursprüngliche Rechnung muss die formellen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu zählen Angaben wie Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, kann keine rückwirkende Rechnungskorrektur erfolgen. In diesen Fällen gilt die neuerliche Rechnungsstellung als erstmalig. Der Vorsteueranspruch entsteht erst mit dem neuen Rechnungsdatum und es fallen eventuell beträchtliche Nachzahlungszinsen an.

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