Preisangabenverordnung: Viele Sites sind noch immer fehlerhaft

13.12.2005

Als möglich wurde eine Information über einen "sprechenden Link" angesehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus der Bezeichnung des Links deutlich ergibt, dass der Verbraucher hier weitergehende Informationen erhalten wird. Eine Link-Bezeichnung wie "Top-Tagespreis" reicht hier jedenfalls nicht aus. Gleiches gilt für einen allgemeinen Link mit der Angabe von Versandkosten. Allgemeine Links auf dem oberen Teil eines Internetangebotes, die auf Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Service verweisen, reichen jedenfalls nicht aus. Gleiches gilt für Informationen während des Bestellvorganges an sich.

Bei der Gestaltung von Webangeboten sollte daher darauf geachtet werden, dass die Information nach Preisangabenverordnung deutlich in der Nähe des Preises genannt werden. Alles andere kann wettbewerbswidrig sein und kostenpflichtige Abmahnungen zur Folge haben.

Steckbrief des Autors: Johannes Richard

Rechtsanwalt Johannes Richard arbeitet in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er ist auf Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert.

Kontakt und weitere Informationen: www.internetrecht-rostock.de

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