Preisangabenverordnung: Viele Sites sind noch immer fehlerhaft

13.12.2005

Mit der Frage der richtigen Umsetzung der Preisangabenverordnung im Internethandel hat sich nunmehr das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 12.08.2004, Az.: 5 U 187/03 beschäftigt. In dem beanstandeten Internetauftritt war bei Preisangaben neben dem Artikel nicht angegeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthielt. Ferner war bei einem der Artikel nicht angegeben, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Neben jedem Angebot befand sich jedoch eine Schaltfläche mit der Bezeichnung "Klick hier" und "Anklicken", hinter der es weitere Informationen gab, jedoch keine über Umsatzsteuer sowie Liefer- und Versandkosten. Diese Angaben wurden lediglich auf einer separaten Unterseite, die die AGBs und Serviceangaben enthielten, vorgehalten. Ferner gab es weitere Informationen zu diesen Pflichtangaben in dem Bestellverfahren.

Informationen in Artikelnähe

Das OLG Hamburg hat diese Angaben jedenfalls nicht als ausreichend angesehen. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung hat - insoweit ist die Rechtsprechung nicht neu - Unterlassungsansprüche gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Folge.Die Informationen müssen sich entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikel befinden, oder der Nutzer muss in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Werbung und zwar deutlich zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt werden.

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