Verbraucher darf nicht scrollen müssen
Der Gesetzgeber hat zudem ganz konkrete Gestaltungsvorstellungen in der Gesetzesbegründung deutlich gemacht. So darf die Preisinformation über die Ware oder Dienstleistung nicht so unterhalb des Bestell-Button angeordnet werden, dass der Verbraucher zwangsläufig scrollen muss.
Zum Problem wird das Gesetz durch die neue Regelung gemäß § 312 g Abs. 4 BGB: Wenn der Button, mit dem die Bestellung abgesandt wird, nicht rechtskonform gestaltet ist, kommt es ohne Wenn und Aber mit dem Verbraucher nicht mehr zu einem wirksamen Vertrag. Anders als bei früheren gesetzlichen Regelungen zum Fernabsatz stellt sich für Händler dieses Mal nicht nur ein wettbewerbsrechtliches Abmahnproblem, sondern vielmehr die Existenzfrage. Letztlich gilt die Verpflichtung zur Umgestaltung des Bestellablaufs für alle entgeltpflichtigen Verträge im Internet, sei es der Warenverkauf oder das Angebot von Dienstleistungen und zwar immer dann, wenn Verbraucher an dem Vertrag beteiligt sind.
Der Gesetzgeber selbst war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von über 270.000 Onlineshops ausgegangen, die umzugestalten sind. Nunmehr läuft die Zeit, es bleiben nur noch wenige Wochen, bis Internethändler die neuen gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt haben müssen, dass andernfalls keine wirksamen Verträge mit Verbrauchern gibt.
Der 01.08.2012 ist daher ein Datum, das sich jeder der im Internet Bestellmöglichkeiten gegenüber Verbrauchern anbietet, rot im Kalender markieren sollte.
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Kontakt und Infos:
Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de
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