Die Änderungen im Einzelnen
Die in den Anhängen aufgeführten Pflicht- und Angebotsuntersuchungen entsprechen im Wesentlichen den bisher geregelten Anlässen. Der Arbeitgeber muss für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen, und die Beschäftigten müssen ihre Ansprüche kennen (Beratung, Unterweisung). Ein Betriebsarzt muss berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" bzw. Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Pflichten für den Arzt sind z. B., dass er sich vor der Durchführung einer Vorsorgeuntersuchung die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen muss. Umgekehrt heißt das für den Arbeitgeber, dass er die erforderlichen Informationen bereitstellt bzw. dem Arzt eine Arbeitsplatzbegehung ermöglichen muss. Außerdem muss der Arzt Untersuchungsergebnisse auswerten, Erkenntnisse über unzureichende Schutzmaßnahmen an den Arbeitgeber weitergeben und Verbesserungen vorschlagen.
Wunschuntersuchungen
In die Verordnung werden auch sog. Wunschuntersuchungen nach § 11 ArbSchG aufgenommen, also solche, die der Arbeitgeber den Beschäftigten auf deren Wunsch hin ermöglichen soll. Damit sollen für bisher wenig beachtete arbeitsbedingte Erkrankungen Kriterien und Untersuchungsanlässe ermittelt werden können, die über die in den Anhängen geregelten hinausgehen (z. B. Muskel-Skelett-Erkrankungen).
Schließlich soll ein Ausschuss für Arbeitsmedizin eingerichtet werden, der begleitende Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen erarbeitet.
Was Arbeitgeber beachten müssen
Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gehören die Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit, die individuelle Aufklärung und Beratung, Vorsorgeuntersuchungen, die Nutzung von Erkenntnissen aus Untersuchungen für die Gefährdungsbeurteilung sowie sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes.