Übergangsfrist von drei Monaten

Neue Widerrufsbelehrung 2011

09.05.2011

Nicht mehr aktuelle Widerrufsbelehrungen können abgemahnt werden

Ähnlich wie bei der letzten Änderung der Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 kann nach Ablauf der Übergangsfrist wieder einmal wettbewerbsrechtlich umfangreich abgemahnt werden, wenn Internethändler es verpassen, die Widerrufsbelehrung abzuändern. Wie auch bei der letzten Änderung ist für den Abmahner leicht zu erkennen, ob es sich um ein neues oder ein altes Muster handelt. Diesmal wird es jedoch entspannter zugehen, da die Übergangsfrist von drei Monaten besteht. (oe)

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

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