Übergangsfrist von drei Monaten

Neue Widerrufsbelehrung 2011

09.05.2011

Theorie und Praxis

So weit die Theorie - in der Praxis dürfte es dem Verkäufer schwerfallen nachzuweisen, dass Schuhe bei einer Hochzeit getragen wurden oder ein Kommunionskleid einmalig genutzt wurde. Gleiches gilt auch für die Mitnahme einer Kamera in einen Urlaub, der weniger als zwei Wochen dauert.

Der Gesetzgeber vertritt ferner die Ansicht, dass eine entsprechende Prüfung bei Öffnen einer Verpackung, bei der dies nach Verkehrssitte nicht üblich ist (z. B. Hygiene-Artikel, verschweißte Medikamente) zu einer Wertersatzpflicht führt, da eine derartige Prüfung auch im Ladengeschäft nicht vorgenommen werden kann. Dies hat die Rechtsprechung bisher anders gesehen.

Konkrete Änderung der Widerrufsbelehrung

Der Gesetzgeber hat die Chance genutzt, auch weitere grammatikalische Unvollständigkeiten in der Widerrufsbelehrung abzuändern. Im Widerrufsrecht wird durch Verwendung des Wortes "auch" darauf hingewiesen, dass der Widerruf "auch durch Rücksendung der Sache" erfolgen kann. Ferner wurde geregelt, dass die regelmäßigen Kosten der Rücksendung im Falle der Nutzung der 40-Euro-Klausel zu erstatten sind. Neu ist somit das Wort "regelmäßig".

Obwohl der Gesetzgeber in der Gesetzgebungsbegründung erwähnt, dass entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch die Hinsendekosten zu erstatten sind, ist dieser Punkt nicht in die beabsichtigte neue Muster-Widerrufsbelehrung aufgenommen worden.

In den Widerrufsfolgen wird es künftig bei einer unverzüglichen Textforminformation über den Wertersatz wie folgt heißen:

"Für die Verschlechterung der Sache und für die gezogenen Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise " versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist."

Für den Fall, dass eine unverzügliche Textforminformation über den Wertersatz nicht möglich ist, gibt es auch weiterhin eine Alternativformulierung.

Ob dieser Gesetzesentwurf so beschlossen wird oder ob es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch weitere Änderungen geben wird, können wir an dieser Stelle nicht einschätzen. Genauso unklar ist die Frage, wann das Gesetz in Kraft treten wird.

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