Wettbewerbswidriger Rechtsbruch?
Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter im Sinne des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Die oben genannten Vorschriften müssen also im Interesse der Marktteilnehmer (dazu zählen vor allem auch Verbraucher) das Verhalten von Unternehmen bestimmen sollen. In der Tat haben die genannten Vorschriften (§ 37a HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG etc.) den Zweck, Geschäftspartnern wichtige Informationen zu vermitteln und ihnen die Einholung registergerichtlicher Informationen zu ermöglichen. Sie dienen also dem Schutz potenzieller Marktpartner und sind daher Marktverhaltensregelungen.
Ein Verstoß wird allerdings regelmäßig nicht geeignet sein, den Wettbewerb "nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen", wie § 3 UWG es verlangt. Fehlen nur unwesentliche Angaben (beispielsweise die Registernummer, einer der Geschäftsführer, der Aufsichtsratsvorsitzende) scheidet ein Verstoß daher regelmäßig aus. In der Vergangenheit haben so auch einige Gerichte entschieden. Der gegenwärtige am häufigsten anzutreffende Verstoß (es fehlen die Registerangaben) dürfte einen Konkurrenten daher kaum zu einer Abmahnung berechtigen.
Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen auch anders zu entscheiden ist, wenn nämlich besondere Umstände hinzutreten, die den Verstoß auch aus wettbewerblicher Sicht anstößig erscheinen lassen. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Unternehmen seine Identität systematisch verbirgt und zu verschleiern sucht (Verbot der Tarnung) oder als Teil eines größeren Unternehmens wahrgenommen werden will.
In solchen Fällen richtige Einzelfallentscheidungen können dann - falsch verstanden - generalisiert zu massenhaften Abmahnungen führen, ganz gleich ob an dem Anspruch "etwas dran ist". Die Rechtsprechung zur Impressumspflicht auf Internetseiten hat dies eindrucksvoll gezeigt.
Wer abgemahnt wird, sollte sich daher stets rechtlich beraten lassen! Zwar wird u.E. die langfristige Rechtsentwicklung eher einen Wettbewerbsverstoß bei einzelnen Auslassungen verneinen, alle Angaben auf Geschäftsbriefen (auch E-Mails) sollten im eigenen Interesse dennoch stets vollständig, aktuell und richtig sein.