Ansprüche bei einer ungerechtfertigten Negativbewertung
1. Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen
Jedenfalls Schmähkritiken und unwahre Tatsachenbehauptungen muss man sich nicht bieten lassen und kann sich erfolgreich wehren. Anspruchsgrundlage sind üblicherweise § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 BGB analog, einmal auf Unterlassung, andererseits (speziell bei eBay) auf Zustimmung des Bewertenden zur Rücknahme der innerhalb der Bewertung veröffentlichten Schmähkritik oder unwahren Tatsachenbehauptung.
Das gilt übrigens nicht nur für Unternehmen, sondern auch für – wenn etwa ein Verbraucher bei eBay unzulässig negativ bewertet wird, ist dieser in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und hat dann die gleichen Ansprüche (dazu nur AG Frankfurt a. M., Az. 29 C 1485/10).
Die Differenzierung zur Meinungsäußerung ist erfahrungsgemäß immer wieder problematisch. Grundsätzlich gilt:
Eine Schmähkritik liegt mit der Rechtsprechung jedenfalls dann vor, wenn die persönliche Herabsetzung im Vordergrund steht und die sachliche Auseinandersetzung vollkommen in den Hintergrund drängt.
Bei der unwahren Tatsachenbehauptung dagegen steht nicht die Wertung im Vordergrund, sondern ein dem objektiven Beweis zugängliches Fakt. Eine unwahre Tatsachenbehauptung wird auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt (OLG Hamburg, Az. 7 U 128/09).
Die Grenze zur Meinungsäußerung ist naturgemäß fließend und mitunter schwer zu konturieren. Dabei erkennt die Rechtsprechung mitunter auch wertend an, dass das Bewertungssystem von eBay auf kurze und prägnante Kommentare ausgelegt ist. Mit diesem Argument soll auch eine im Tonfall scharf formulierte Kritik zulässig sein, solange sich immerhin noch ein sachlicher Bezug eindeutig erkennen lässt (Amtsgericht Bremen, Az. 9 C 412/09).
2. Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot
Enthält die negative Bewertung zwar keine Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptung, ist sie jedoch aus anderen Gründen unsachlich, so kann sich der bewertete Vertragspartner wegen Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten zumindest auf den Anspruch gem. § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB stützen.
Die Grenzen können dabei mitunter fließend sein. Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass Bewertungen bei eBay grundsätzlich subjektive Eindrücke vermitteln und die Grenze zur Sachlichkeit erst überschritten ist, wenn bewusste Fehlurteile und Verzerrungen vorgenommen werden oder die abschließende Bewertung als sachlich nicht mehr vertretbar, das heißt indiskutabel, erscheint. (so das Amtsgericht Bremen, Az. 9 C 412/09).
3. Markenkritik
Auch "Markenkritik" muss mit dem Bundesgerichtshof möglich sein – es ist insofern nicht möglich, in jeder Kritik einer Marke bereits pauschal eine markenrechtliche Verletzung zu sehen, die man unterbinden kann. Insbesondere wenn die Kritik auf Webseiten geäußert wird und die Marke dazu im Zusammenhang mit Meta-Tags oder dem Title-Tag verwendet wird, gibt es häufig Streit.
Wie mit einer solchen Markenkritik umzugehen ist, ist weiterhin umstritten. Die Rechtsprechung sah dies bisher, vor allem unter Berücksichtigung der "Impuls"-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2006 (I ZR 183/03, "Impuls"), eher problematisch. Der Bundesgerichtshof hat allerdings kürzlich seine "Impuls"-Entscheidung nochmals aufgreifen können und stellte dazu in der Entscheidung mit dem Aktenzeichen I ZR 46/08 fest:
"Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion kann anzunehmen sein, wenn ein als Suchwort verwendetes verwechslungsfähiges Zeichen als Metatag im HTML-Code oder auch in 'Weiß-auf-Weiß-Schrift' auf der Internetseite dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in Gestalt der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu der Internetseite des Verwenders zu führen."
Es kann also problematisch sein, muss es somit aber nicht zwingend sein! Es ist nun auch zunehmend festzustellen, dass jedenfalls bei Unternehmensnamen, die nach § 5 MarkenG Schutz genießen können, die Rechtsprechung von der bisherigen "harten Linie" Abstand nimmt. So haben sowohl das Landgericht Düsseldorf (Az. 2a O 69/11) als auch das LG München I (Az. 1 HK O 19013/09), festgestellt, dass im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit einem Unternehmen auch die Erwähnung des Unternehmensnamens in Meta-Tags bzw. im Title-Tag zulässig ist.