Umgang, Anspruch, Musterschreiben

Negative Bewertungen bei eBay & Co.



Jens Ferner ist Rechtsanwalt in Alsdorf. www.ferner.eu
Bewertungen der eigenen Dienstleistungen und Produkte auf Internetplattformen können jedes Unternehmen treffen. Wir beleuchten dieses Thema aus juristischer Sicht und stellen ein Musterschreiben für die Rücknahme einer negativen Bewertung vor.

Bewertungen im Internet boomen: Schon längst muss man nicht mehr nur an eBay denken. Bewertungen der eigenen Dienstleistungen und Produkte können jedes Unternehmen treffen, auch wenn es nicht auf eBay aktiv ist. Hintergrund sind die zahlreichen Bewertungsportale, wie etwa Qype, in denen Nutzer Unternehmen nicht nur bewerten können, sondern sogar selber überhaupt erst eintragen können. Damit ist es möglich, dass ein Unternehmen ohne sein Wissen, auch gegen den eigenen Willen, in einem Portal bewertet wird. Bewertungsportale gibt es dabei in den verschiedensten Formen, einmal branchenspezifisch, also z. B. speziell für Restaurants, aber auch ganz allgemein für jegliche Art von Unternehmen.

Schnell und sachlich reagieren: Niemand muss sich negative Bewertungen, sei es in Bewertungsportalen oder bei eBay, gefallen lassen, die nicht den Tatsachen entsprechen oder grob unsachlich sind.
Schnell und sachlich reagieren: Niemand muss sich negative Bewertungen, sei es in Bewertungsportalen oder bei eBay, gefallen lassen, die nicht den Tatsachen entsprechen oder grob unsachlich sind.
Foto: fotomek - Fotolia.com

Eine Besonderheit ist dabei, dass zunehmend auch andere Anbieter Bewertungen anbieten. So gibt es bei Google Places die Möglichkeit, vorhandene Unternehmenseinträge zu bewerten. Auch Facebook Places bietet seinen Nutzern diese Möglichkeit an. Das führt dazu, dass z. B. die Suche nach einem Unternehmen ausgerechnet beim Branchenprimus Google, etwa in Google Maps, plötzlich eine Vielzahl äußerst kritischer Einträge zu Tage fördert. Hier kann sich dann entscheiden, ob ein potenzieller Kunde sich ein anderes Unternehmen sucht.

Das eBay-Bewertungssystem

Wer die Internetplattform eBay als Anbieter oder als Nachfrager von Waren nutzen möchte, muss bei der Registrierung der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zustimmen. Nach beendeten Auktionen bewerten sich die Nutzer der Internetauktion-Plattform gegenseitig. In dem Bewertungssystem gibt es dabei die Stufen "positiv", "neutral" und "negativ".

eBay greift nach eigener Aussage grundsätzlich nicht in das Bewertungssystem ein. Abgegebene Bewertungen werden durch eBay weder verändert noch entfernt. Zusätzlich haben eBay-Mitglieder jedoch die Möglichkeit, Bewertungspunkte im gegenseitigen Einvernehmen entfernen zu lassen.

Dieser Artikel entstammt dem "Lexikon für das IT-Recht 2014/2015", das im ChannelPartner-Shop erhältlich ist. Die fünfte Auflage dieses Buchs richtet sich mit 150 Praxisthemen an Geschäftsführer, Manager und IT-Verantwortliche in Handelsunternehmen ohne eigene Rechtsabteilung. Das Lexikon ist als gedrucktes Buch für 39,95 Euro oder als eBook für 34,95 Euro in unserem Abo-Shop erhältlich.

Die Bewertungen sind für jedermann über das Internet einsehbar und haben großen Einfluss auf die Kaufentscheidung potenzieller Käufer. In § 6 der eBayAGB heißt es zum Punkt Bewertungssystem u. a.:

"§ 6 Bewertungssystem und Vertrauenssymbole

1. Die eBay-Website ermöglicht es Mitgliedern, sich nach der Durchführung einer Transaktion gegenseitig zu bewerten. Zudem gibt es die Möglichkeit, dass Mitglieder von anderen Mitgliedern veröffentlichte Inhalte danach bewerten, ob sie hilfreich, relevant oder nützlich sind. Die Bewertungen werden von eBay nicht überprüft und können unzutreffend oder irreführend sein.

2. Mitglieder sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.

3. Jede Nutzung des Bewertungssystems, die dem Zweck des Bewertungssystems zuwiderläuft, ist verboten. Insbesondere ist es untersagt

  • unzutreffende Bewertungen abzugeben,

  • Bewertungen über sich selbst abzugeben oder über Dritte zu veranlassen,

  • in Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung des zugrunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen,

  • Bewertungen zu einem anderen Zweck zu verwenden als dem Handel auf dem eBay-Marktplatz.

4. Für die Entfernung von Bewertungen gilt der Grundsatz für die Rücknahme und Entfernung von Bewertungen."

Wer bei eBay dauerhaft erfolgreich handeln will, sollte sich vor negativen Bewertungen durch andere eBay-Nutzer hüten. Schließlich dient das von eBay eingeführte Bewertungssystem dazu, potentiellen Käufern einen Eindruck von der Zuverlässigkeit des jeweiligen Händlers und der von diesem angebotenen Produktqualität zu vermitteln. So ist es auch kein Wunder, dass sich derartige Bewertungen unmittelbar auf den Umsatz eines Händlers auswirken können. Die Bedeutung des Bewertungssystems für die Nutzer wurde auch von eBay nicht verkannt und findet deshalb nicht nur in § 6 der eBay-AGB, sondern auch in den eBay-Grundsätzen Erwähnung.

Auch für die Nutzer von eBay stellt das Mittel einer negativen Bewertung ein scharfes Schwert dar, welches der eine oder andere gerne mal einsetzt, um einem unliebsamen Vertragspartner eins auszuwischen. Ist eine negative Bewertung erst einmal abgegeben, so wird diese durch eBay grundsätzlich nicht mehr entfernt oder verändert.

Eine Ausnahme macht eBay nur in solchen Fällen, in denen die negative Bewertung missbräuchlich eingesetzt wurde, etwa wenn der Bewertungskommentar vulgäre, obszöne, rassistische, nicht jugendfreie oder im strafrechtlichen Sinn beleidigende Bemerkungen beinhaltet. Ansonsten wird eine negative Bewertung nur dann entfernt, wenn die Parteien eine einvernehmliche Regelung finden oder wenn eine vollstreckbare richterliche Entscheidung dies vorsieht.

Zur Startseite