Mobbing – was soll ich tun?

13.04.2010
Von Laumann 

Beschwerderecht des Arbeitnehmers

Der betroffene Arbeitnehmer hat regelmäßig ein Beschwerderecht und kann sich an seinen Vorgesetzten wenden. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner umfassenden Fürsorgepflicht, die eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses darstellt, verpflichtet, den Arbeitnehmer zu schützen, auf das Verhalten der anderen Einfluss zu nehmen und mit arbeitsrechtlichen Mitteln gegenzusteuern.

Neben einem gemeinsamen Gespräch zwischen den Betroffenen, einem Personalgespräch mit dem Dienstvorgesetzten und der Personalabteilung sind Umsetzungen, Versetzungen, die Aussprache einer Abmahnung oder auch, im nachgewiesenen Wiederholungsfalle, eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber vorzunehmen. Weiter hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Unterlassung gegenüber denjenigen, von denen das Mobbingverhalten ausgeht. Gegenüber seinem Arbeitgeber, der dazu verpflichtet ist, entsprechende arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Unterbindung des Fehlverhaltens auszuüben.

Ansprüche auf Schadenersatz

Darüber hinaus hat er Ansprüche auf Schadensersatz sowohl gegen den Arbeitgeber wie auch die handelnden Kollegen. Schließlich hat der Arbeitnehmer das Recht gegenüber seinem Arbeitgeber eine Abmahnung auszusprechen und bei Nichteinschreiten und Unterlassen von arbeitsrechtlich erforderlichen Handlungen von sich aus eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und für den Verlust des Arbeitsplatzes Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht für der Arbeitnehmer, wenn er aufgrund des Mobbings erkrankt.

Für den Fall, dass keine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und den darauf resultierenden Folgen. Die Höhe der jeweils geschuldeten Entschädigung ist nach "billigem Ermessen" des entscheidenden Arbeitsgerichts zu bestimmen.

Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle. Vielmehr kommt es darauf an, welche Art und Intensität die Beeinträchtigung hat, das Ausmaß des Verschuldens und die möglicherweise im Vorfeld von dem Arbeitgeber ergriffenen Handlungen zur Abwehr bzw. Unterlassung der entstandenen Beeinträchtigungen und Schädigungen bei dem Arbeitnehmer. Zu berücksichtigen sind allerdings die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, der arbeitsrechtliche Verlauf und die Gesamtumstände sowie die Art und Weise des tatsächlichen Geschehnisses im Zusammenhang mit dem Mobbing.

Zur Startseite