Kündigung wegen unzureichender Deutschkenntnisse

Mitarbeiter muss Arbeitsanweisungen verstehen

15.11.2010

Nicht alles kann als Belästigung gewertet werden

Auch in diesem Rechtsstreit verneinte das LAG eine solche mittelbare Diskriminierung, weil nicht jede als unerwünscht empfundene Verhaltensweise eine Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 3 AGG darstellen könne. Erforderlich wäre insoweit vielmehr, dass ein feindliches Umfeld durch Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen geschaffen wird. Bei einer nachdrücklichen Aufforderung des Arbeitgebers zum Besuch von deutschen Sprachkursen könne dies aber nicht angenommen werden, da nur die Kritik an der deutschen Sprachkompetenz einen ausländischen Arbeitnehmer nicht in dessen Würde herabsetzt (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.10.2009, Az.: 6 SA 158/09).

Die beiden vorliegenden Entscheidungen sind deshalb so interessant, weil sich gerade in der heutigen Arbeitswelt die Arbeitsplatzanforderungen schnell ändern können. Sie zeigen, dass auch von langjährigen Mitarbeitern, die ohne die entsprechenden Sprachkenntnisse bislang beanstandungsfrei gearbeitet haben, Grundkenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift einverlangt werden können.

Voraussetzung ist jedoch, dass diesem Verlangen ein legitimes, nicht diskriminierendes Ziel des Arbeitgebers zugrunde liegt. Gerade damit wird vermieden, dass ein solcher Kündigungsgrund einfach "konstruiert" werden kann, indem z. B. zu Lasten nicht oder kaum Deutsch sprechender Arbeitnehmer völlig grundlos in einem Betrieb schriftliche Arbeitsanweisungen eingeführt werden. Zudem muss Arbeitnehmern immer zuerst Gelegenheit gegeben werden, die erforderlichen Sprachkurse zu besuchen, bevor eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird.

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf.

Kontakt:

Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de

Zur Startseite