Kündigung wegen unzureichender Deutschkenntnisse

Mitarbeiter muss Arbeitsanweisungen verstehen

15.11.2010

Zertifizierung verhindert

Nachdem der Arbeitgeber sich im März 2004 nach entsprechenden Qualitätsnormen zertifizieren ließ, wurde bei mehreren internen Prüfungen festgestellt, dass der Arbeitnehmer keine Arbeits- und Prüfungsanweisungen lesen konnte. Im September 2005 forderte der Arbeitgeber ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Nachdem der Arbeitnehmer keine Verbesserungsversuche unternommen hatte, verband der Arbeitgeber eine weitere Aufforderung mit dem Hinweis, dass er mit einer Kündigung zu rechnen habe, wenn er nicht die notwendigen Kenntnisse in der deutschen Sprache nachweisen könne.

Eine weitere Prüfung im April 2007 ergab, dass der Arbeitnehmer weiterhin nicht in der Lage war, diese Vorgaben des Arbeitgebers einzuhalten. Nach Erhalt der Zustimmung des Betriebsrats sprach der Arbeitgeber sodann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007 aus.

Das BAG wies die von dem Arbeitnehmer hiergegen erhobene Klage - anders als die Vorinstanz beim LAG Hamm - ab. Während das LAG Hamm noch davon ausgegangen ist, dass die Kündigung sozialwidrig und wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG unwirksam sei, vertraten die Richter des BAG die Auffassung, dass die Kündigung nicht gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft verstoßen hätte. Denn einem Arbeitgeber sei es nicht verwehrt, von einem Arbeitnehmer ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen.

Eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG liegt nach Ansicht der Richter nicht vor, sofern der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt und dies auch zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit erforderlich ist. Im vorliegenden Fall verfolgte der Arbeitgeber ein legitimes und gerade nicht diskriminierendes Ziel, da er nur aus Gründen der Qualitätssicherung schriftliche Arbeitsanweisungen in seinem Betrieb eingeführt hat. Eben dies machte nun die Beherrschung der deutschen Schriftsprache erforderlich. Für die Richter kam im vorliegenden Fall erschwerend hinzu, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben hatte (BAG, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 2 AZR 764/08).

Dieses BAG-Urteil liegt auch auf einer Linie mit einer kurz zuvor ergangenen Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein. Dort ging es um eine ähnlich gelagerte Rechtsfrage, nämlich ob eine Aufforderung des Arbeitgebers zum Besuch eines Sprachkurses eine Belästigung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft gem. § 3 Abs. 3 AGG darstellen und damit eine Entschädigungszahlung im Sinne des § 15 AGG auslösen kann.

Zur Startseite