Konsequenzen aus der Entscheidung des EuGH
In der Praxis ergeben sich aus dem Urteil des EuGH insbesondere folgende Konsequenzen:
Für Markeninhaber kann im Einzelfall ein größerer Aufwand entstehen, um den für die Markenverletzung Verantwortlichen zu ermitteln: Liegt die Verantwortung beim Werbenden, der (noch) keine ausreichende Schritte zur Löschung der Anzeige vorgenommen hat? Oder ist der Betreiber der Webseite verantwortlich, der einer bereits erfolgten Löschungsaufforderung des Werbenden nicht entsprochen hat? Für ein kosteneffektives Vorgehen gegen Markenverletzungen sollte diese Frage möglichst vor dem Einleiten gerichtlicher und außergerichtlicher Schritte geklärt werden.
Werbende müssen jederzeit die Information abrufen können, auf welchen Webseiten sie die Schaltung von Online-Werbung in Auftrag gegeben haben. Anderenfalls können Werbende ihrer Verpflichtung, die Löschung markenverletzender Werbung zu verlangen, nicht nachkommen.
Werbende müssen zudem ihr Löschungsverlangen gegenüber Webseiten-Betreibern beweisbar dokumentieren. Ohne eine solche Dokumentation wird es ihnen nicht möglich sein, für ihre fehlende Verantwortung für markenverletzende Werbungen Beweis zu erbringen.
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Rechtsanwältin Julia Dönch, Tel.: 0211 1371-326,E-Mail: julia.doench@bdolegal.de, Internet: www.bdo.de