Entscheidung des EuGH (Az. C-179/15)
Der EuGH äußert sich zur Verantwortlichkeit für Markenverletzungen in Online-Werbung wie folgt:
Hat der Werbende die Veröffentlichung der markenverletzenden Online-Werbung auf einer Webseite in Auftrag gegeben, sei der Werbende für die Markenverletzung verantwortlich.
Hat der Werbende nach der auftragsgemäßen Veröffentlichung der Online-Werbung den Betreiber der entsprechenden Webseite zur Löschung der Werbung aufgefordert und kommt der Betreiber der Webseite dem nicht nach, sei der Werbende für markenverletzende Inhalte der Werbung nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit hierfür liege bei dem Betreiber der Webseite.
Wird die Online-Werbung eines Werbenden im Internet durch Dritte veröffentlicht, ohne dass diese hierfür von dem Werbenden beauftragt waren, sei der Werbende für markenverletzende Inhalte der Werbung nicht verantwortlich und müsse diese Dritten auch nicht zur Löschung der Werbung auffordern.
Ergeben sich aus anweisungswidrig nicht gelöschten Werbungen aufgrund der in der Werbung enthaltenen Marken wirtschaftliche Vorteile für den ursprünglich die Werbung Veranlassenden, habe er diese an den Markeninhaber zurückzuerstatten.
Prominenter Hintergrund der Entscheidung
Das Unternehmen Együd Garage war einige Jahre für Daimler als autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt in Ungarn tätig. Daher war Együd Garage auch befugt, die Marke "Mercedes-Benz" zu benutzen und mit der Bezeichnung "autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt" zu werben. Hiervon machte Együd Garage u.a. in Online-Werbung Gebrauch.
Nach Beendigung der Kooperation zwischen Együd Garage und Daimler versuchte Együd Garage, jede von Együd Garage geschaltete Online-Anzeige mit der Marke "Mercedes" und dem Text "autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt" löschen zu lassen. Együd Garage forderte daher die Betreiber der Webseiten, auf denen Együd Garage die Anzeigen ursprünglich gebucht hatte, zur Löschung der Online-Anzeigen auf. Dem kamen aber nicht alle Webseiten-Betreiber nach. Zudem ergaben Suchmaschinen-Treffer, dass Dritte die Werbeanzeigen von Együd Garage publizierten, ohne hierfür von Együd Garage beauftragt worden zu sein.
Daimler ging vor diesem Hintergrund gegen Együd Garage wegen Markenverletzung vor. Das zuständige ungarische Gericht bezweifelte jedoch das Vorliegen einer Markenverletzung durch Együd Garage und schaltete den EuGH ein.