Im Umkehrschluss heißt dies, dass eine Markenverletzung vorliegt, wenn ohne Zustimmung des Inhabers Markenprodukte aus dem Nicht-EU-Ausland importiert werden. Es handelt sich zwar nicht um Markenfälschungen, der Vertrieb ist dennoch nicht erlaubt. Grundsätzlich kann der Händler erst einmal davon ausgehen, dass sämtliche Markenwaren, die er von einem Händler innerhalb der EU erwirkt, zum einen mit der Zustimmung des Markeninhabers dort zum Verkauf stehen, zum anderen auch innerhalb der EU weiterverkauft werden dürfen. Sollte es dennoch markenrechtliche Probleme geben, weisen die gekauften Waren einen Rechtsmangel auf. Entsprechende Ansprüche können gegenüber dem Händler geltend gemacht werden.
Die Ansprüche des Markeninhabers bei unerlaubten Parallelimporten sind sehr weitgehend. Es bestehen ein Anspruch auf Unterlassung sowie ein sehr umfassender Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspruch. Nicht nur das: Gemäß § 18 Markengesetz hat der Markeninhaber sogar einen Anspruch auf Vernichtung der Markenware. Diese Ansprüche werden in der Regel außergerichtlich durch eine anwaltliche Abmahnung geltend gemacht und zeichnen sich durch einen relativ hohen Streitwert aus. Dies hat für den abgemahnten Händler nicht unerhebliche Anwaltskosten zur Folge. Unter dem Strich dürften sich daher solche preiswerten Importe nicht lohnen.