2. Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs wegen Annahmeverzugs
Die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs wegen Annahmeverzugs gemäß § 615 i.V.m. §§ 293 ff. BGB sind:
- Bestehen eines noch nicht wirksam beendeten Arbeitsverhältnisses, bzw. bei faktischem Arbeitsverhältnis: noch keine Berufung des Arbeitgebers auf Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses
- Die Erfüllung des Arbeitsverhältnisses muss möglich sein.
- Die Arbeitsleistung muss gemäß §§ 294-296 BGB vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber angeboten sein. Im Folgenden ist zusammengefasst die Entwicklung der Rechtsprechung hierzu für arbeitsrechtliche Fälle dargestellt.
- Annahmeverzug setzt die Nichtannahme der angebotenen geschuldeten Arbeitsleistung voraus.
Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht auf nicht geschuldete Tätigkeiten verweisen. Der Arbeitgeber gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn er ohne Verschulden versehentlich annimmt, der Arbeitnehmer sei leistungsunfähig.
Das Arbeitsangebot muss grundsätzlich nach § 294 BGB tatsächlich in eigener Person zur rechten Zeit am rechten Ort erfolgen.
Nach § 295 BGB ist ein wörtliches Arbeitsangebot ausreichend in folgenden Fällen:
Wenn eine Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers erforderlich wäre, gilt die Aufforderung des Arbeitgebers zu dessen Mitwirkungshandlung durch einen leistungswilligen Arbeitnehmer gemäß § 295 S. 2 BGB als Arbeitsangebot.
Ein wörtliches Angebot reicht auch aus, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, dass er die Arbeitsleistung nicht annehmen werde. Eine derartige Erklärung des Arbeitgebers wird z.B. auch in einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung bei sofortiger Dienstfreistellung gesehen.
Die Rechtsprechung hält ein wörtliches Angebot für entbehrlich, wenn der Arbeitgeber offenkundig auf der Annahmeverweigerung beharrt, wie z.B. stets, wenn ein Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach einer Kündigung nicht annimmt.
Ein wörtliches Angebot i.S.d. § 295 BGB ist eine zugangsbedürftige Willenserklärung. Der Arbeitnehmer kann auch durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage (Zugang bei Klagezustellung) bzw. Kündigungswiderspruch dem Arbeitgeber seine Leistungsbereitschaft deutlich machen.
Auch ohne wörtliches Angebot kommt ein Arbeitgeber gemäß § 296 BGB in Annahmeverzug ab Beendigungstermin aufgrund einer unwirksamen Kündigung. Im Sinne des § 296 BGB wird nach der derzeitigen Rechtsprechung und Literatur im Normalfall davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber bei einer unwirksamen Kündigung rechtswidrig die kalendermäßig bestimmte Mitwirkungspflicht der Zuweisung von Arbeit nicht rechtzeitig vorgenommen hat.