Anscheinsbeweis
Regelmäßig genüge insoweit der Hinweis auf die Kenntnis des Arbeitsgebers von der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und der zeitliche Zusammenhang zwischen Arbeitsverhinderung und Kündigung. Diesen Anscheinsbeweis könne der Arbeitgeber dadurch entkräften, dass er sich wie in dem von den Mainzer Richtern entschiedenen Fall auf andere Kündigungsgründe beruft. Danach hat die Beklagte das Verhalten des Klägers als Arbeitsverweigerung aufgefasst und nach seinem Vortrag aus diesem Grund gekündigt. Von daher erfolgte die Kündigung nicht aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit. Das Gericht wies deshalb die Klage des Arbeitnehmers ab.
Praxishinweis:
"Während einer Krankheit ist es verboten, eine Kündigung auszusprechen", diese Annahme ist so weit verbreitet wie falsch, betont Franzen.
Der Arbeitgeber kann selbstverständlich trotz Arbeitsunfähigkeit kündigen. Kündigt er jedoch "aus Anlass" der Krankheit, wäre er allerdings verpflichtet, trotz ggf. beendigtem Arbeitsverhältnis weiter Entgeltfortzahlung zu leisten. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber vortragen und ggf. beweisen kann, dass der Kündigungsentschluss auf anderen Gründen beruhte und er sich nicht davon hat leiten lassen, die bestehende Arbeitsunfähigkeit als Anlass zu nutzen. Danach bietet die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers immer dann nicht den Anlass für eine Kündigung, wenn der Arbeitgeber den Kündigungsentschluss bereits auf Grund vorangegangener Umstände gefasst hat, so etwa auch bei vorangegangenen Kurzerkrankungen.
Franzen empfiehlt, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V, c/o Schwachhauser Heerstr. 122, 28209 Bremen, Tel.: 0421 20539944, E-Mail: franzen@franzen-legal.de