Gericht sieht Entlassung als wirksam an

Kündigung während Krankheit ist zulässig



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Unter bestimmten Umständen kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters auch dann kündigen, wenn dieser arbeitsunfähig ist.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist auch während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zulässig. Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Mai 2015, Az.: 7 Sa 794/14.

Der Kläger war als Fahrer bei der Beklagten beschäftigt. Am 26. Februar 2014 legte er eigenmächtig die Arbeit nieder. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Der Kläger war ab demselben Tag durchgehend bis zum 31. März 2014 arbeitsunfähig erkrankt. Die Kündigung erwies sich in einem gesonderten Verfahren als bestandskräftig.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber kündigungsrechtlich nicht gehindert, einem Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu kündigen.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber kündigungsrechtlich nicht gehindert, einem Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu kündigen.
Foto: Fotolia, Martina Taylor

Der Kläger machte gleichwohl weiter Zahlungsansprüche für den Monat März 2014 geltend. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die Beklagte aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gekündigt habe und gem. § 8 EFZG zur Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sei.

Klage des Arbeitnehmers abgewiesen

Nachdem das Gericht der ersten Instanz der Argumentation des Klägers folgte, wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab. Nach Auffassung der Kammer erfolgte die Kündigung nicht "aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit". Der Arbeitgeber sei kündigungsrechtlich nicht gehindert, während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu kündigen. Er könne auch wegen einer lang anhaltenden oder wegen vieler Kurzerkrankungen eine sozial gerechtfertigte Kündigung aussprechen und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigung gerade arbeitsunfähig sei.

Der Arbeitnehmer habe nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung über den Kündigungstermin hinaus, wenn die Arbeitsunfähigkeit den Anlass gegeben habe, die Kündigung auszusprechen. "Anlass" im Sinn des § 8 Absatz 1 Satz 1 EFZG sei nicht gleichbedeutend mit dem Kündigungsgrund.

Eine Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit scheide immer dann aus, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis von der Erkrankung habe oder die Kündigung aus einem anderen Grund ausgesprochen worden sei. Der Arbeitnehmer habe die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitgeber die Kündigung aus Anlass der Erkrankung ausgesprochen habe, mag er auch andere Gründe dafür gehabt haben.

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