OLG Celle

Kontoauszüge müssen verständlich sein

28.04.2008

Das Gericht verwarf das Argument der Berufungsbeklagten, sie sei nach § 676 g Abs. 1 BGB verpflichtet, zwischen dem Buchungstag und dem Tag der Wertstellung zu differenzieren und verwende mithin nur die gesetzlich vorgeschriebenen Begriffe. Auch den Hinweis auf Rückfragemöglichkeiten des Kunden bei der Bank ließ das Gericht nicht gelten.

Eine solche Nachfrage sei eine Selbstverständlichkeit und setze voraus, dass der jeweilige Kunde zunächst die Unterscheidung zwischen verfügbarem Kontostand und zinsfrei verfügbarem Guthaben erkenne. Gerade dieser Unterschied werde ihm jedoch durch die Kontoauszugsgestaltung verschleiert. Das Gericht lehnte auch ein Sachverständigengutachten ab. Es könne selbst über die Irreführung entscheiden: In Fällen nämlich, in denen der Richter dem betroffenen Verbraucherkreis angehöre, sei dessen eigene Lebenserfahrung und Sachkunde ausreichend, um zu beurteilen, ob eine Irreführung von Teilen der Verkehrskreise zu besorgen sei oder nicht. Reiche sein Wissen weiter als das des angesprochenen Verkehrskreises, so schließe dies gewöhnlich nicht aus, dass der Richter den Standpunkt des unbefangenen Durchschnittsbetrachters einnehme.

Ferner gehörten sämtliche, sowohl erstinstanzlich tätige als auch im Berufungsverfahren mit dem Fall befasste Richter als Bankkunden und Kontoinhaber diesen angesprochenen Verkehrskreisen an. Nach ihrer eigenen Erfahrung gelte das vornehmliche Interesse des Kunden bei Durchsicht der Kontounterlagen dem dort ausgewiesenen Kontostand. Nach alledem stehe es zur Überzeugung des Senats fest, dass die Gestaltung der Kontoauszüge zur Irreführung geeignet sei. Das Urteil ist nicht nur ein Lehrstück in angewandtem gesundem Menschenverstand, sondern legt den Finger gleich in zwei Wunden: Was die Bank nämlich zu verschleiern versuchte, ist für die Frage, wer Zinsgewinne einnimmt, von Bedeutung.

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