Zum Zweiten
Unter Punkt 2 fordert der Generalanwalt, dass es - konsequenterweise - auch Unternehmen wie Google nicht verboten werden darf, ein Werbesystem wie Google Adwords zu betreiben. Somit soll es auch weiterhin Werbeplattformen wie Google Adwords geben dürfen, die darauf basieren, dass Unternehmen die Marken fremder Unternehmen benutzen dürfen, um bei entsprechenden Suchanfragen auf sich aufmerksam zu machen.
Diese Forderung des Generalanwalts ist lediglich eine logische Konsequenz der Forderung unter Punkt 1. Denn wenn Unternehmen fremde Marken als Adwords verwenden dürfen, dann müssen auch die entsprechenden Werbesysteme grundsätzlich rechtlich zulässig sein.
Zum Dritten
Nach Schlussantrag Nr. 3 soll das Gesagte ohne Einschränkung auch für bekannte Marken gelten. Hier sollen keine Ausnahmen gemacht werden.
Zum Vierten
Unter Punkt 4 wird lediglich ein Nebenaspekt angesprochen, der für die Frage, ob Adwords eine Markenrechtsverletzung darstellen können, nicht unmittelbar relevant ist.
Fazit
Es gibt ein starkes Indiz dafür, dass der EuGH entscheiden wird, dass das Verwenden fremder Marken als Adwords keine Markenrechtsverletzung darstellt. Rein theoretisch kann es zwar passieren, dass der EuGH sich gegen den Generalanwalt stellt, diesen überstimmt und eine andere Entscheidung fällt. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass dies nicht besonders wahrscheinlich ist. Somit bleibt es nur noch eingeschränkt spannend.
Das erfolgreiche Werbesystem des Adword-Selling kann demnach wohl auch in Zukunft bestehen bleiben - gut für Google und gut für viele Unternehmen, die mit dem Verweis auf fremde Marken auf sich aufmerksam machen wollen. (oe)
Die Autoren:
Max-Lion Keller ist LL.M. (IT-Recht) und Rechtsanwalt, Daniel Huber ist juristischer Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei, München.
Kontakt:
Alter Messeplatz 2, 80339 München, Tel.: 089 1301433-0, E-Mail: m.keller@it-recht-kanzlei.de, Internet: www.IT-Recht-Kanzlei.de
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