Bekannte Marken
3. Für den Fall, dass es sich hierbei um bekannte Marken handelt, kann sich der Markeninhaber einer solchen Benutzung nach Art. 5 Abs. 2 der RL 89/104 und Art. 9 Abs. 1 lit. c der VO Nr. 40/94 nicht widersetzen.
4. Der Erbringer der entgeltlichen Referenzierungsdienstleistung kann nicht als Erbringer eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, i.S.d. Art. 14 der RL 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) angesehen werden.
(EuGH, Schlussanträge vom 22.9.2009 - Rs. C-236/08, C-237/08 und C-238/08)
Zum Ersten
Unter Punkt 1 schlägt der Generalanwalt vor, dass es - um es an einem Beispiel zu verdeutlichen - keine Markenrechtsverletzung darstellen soll, wenn ein Unternehmen bei Google Adwords die (fremde) Marke eines anderen Unternehmens verwendet, um bei Google-Suchanfragen durch Internetnutzer, die nach der fremden Marke suchen, eigene Werbung anzeigen zu lassen.
Das Verwenden von fremden Marken im Rahmen des Adword Selling wäre demnach rechtlich zulässig. Sollte der EuGH dem Vorschlag des Generalanwalts folgen, so werden sich Unternehmen nicht dagegen wehren können, dass andere Unternehmen ihre Marken bei Google Adwords verwenden, um auf sich oder ihre Produkte aufmerksam zu machen.
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