Fazit
Personalabteilungen müssen berücksichtigen, dass eine begründungslose Absage auf eine ausgeschriebene Stellenbewerbung - dies kann freilich auch ein schlichtes Ignorieren der Bewerbung sein - ein Indiz für eine Diskriminierung sein kann. Das Nichtvorliegen einer Diskriminierung müsste dann durch den Arbeitgeber bewiesen werden. In der Praxis empfiehlt sich im Zweifel, von Bewerbern die Einwilligung einholen zu lassen, bestimmte bezeichnete Bewerberdaten auch zum Nachweis einer diskriminierungsfreien Einstellungsentscheidung verwenden zu dürfen. Wird diese Einwilligung verweigert kann sich der Arbeitgeber später zumindest darauf berufen, dass ihm sein Schweigen nicht als Indiz für eine Diskriminierung auszulegen sei. (oe)
Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt, Inhaber des Instituts für IT-Recht - IITR GmbH und externer Datenschutzbeauftragter. Michael Stolze, LL.M., ist Diplom-Jurist und Mitarbeiter im IITR.
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