Wichtig für Fachhändler

Impressum muss Rechtsform enthalten



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Keine Einzelfallbetrachtung

Der Ansicht des Berufungsgericht, dass es im Einzelfall darauf ankomme, dass der Unternehmer ohne Angabe eines Rechtsformzusatzes mit einem anderen, tatsächlich existierenden Unternehmen verwechselt werden könnte, erteilte der BGH eine Absage. Denn eine solche Einzelfallbetrachtung findet keine Stütze im Gesetz. "Dem steht auch der Schutzzweck des Gesetzes entgegen, das eine klare und unmissverständliche Unterrichtung des Verbrauchers über die Identität seines Vertragspartners sicherstellen und Schwierigkeiten bei der Einholung von Informationen über den Vertragspartner und bei der Kontaktaufnahme mit ihm verhindern will.

Der Umfang der Unterrichtungspflicht muss auch für den werbenden Unternehmer klar bestimmt sein und darf nicht von einer mit Unsicherheiten im Einzelfall belasteten Prüfung einer konkreten Verwechslungsgefahr abhängig gemacht werden.

Nichts anderes ergibt sich aus § 5a Abs. 2 UWG. Das dort geregelte Erfordernis der Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels betrifft nicht die Frage, welche Anforderungen an die Mitteilung der Identität des Unternehmens zu stellen sind, sondern die Bewertung der Vorenthaltung dieser Information als unlauter.

Anders als die gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG mitzuteilenden Informationen enthält das Merkmal der Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch keine wertenden Elemente wie "wesentlich" und "angemessen", die eine Einzelfallbetrachtung bereits auf dieser Ebene notwendig machen.”

Fazit

Sowohl ins Impressum eines Online-Shops als auch in gedruckte Werbung müssen die Unternehmensdaten inkl. des Rechtsformzusatzes, also z.B. e.K., GmbH oder OHG, aufgenommen werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist immer zwingend wettbewerbswidrig und kann nicht als Bagatelle eingestuft werden. (oe)

Der Autor Martin Rätze arbeitet bei Shopbetreiber-Blog.de.
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Tel.: 0221 775366, E-Mail: info@shopbetreiber-blog.de, Internet: www.shopbetreiber-blog.de

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