Urheberrecht

Ihr Porträt im Internet - Wer hat die Rechte?

30.06.2008
Von Angelika Werb-Welter

Welche Rechte sind im Urheberrechtsschutz enthalten?

Bei den im UrhG geregelten Rechten handelt es sich zum einen um Vermögensrechte und zu anderen um Persönlichkeitsrechte.

Die Persönlichkeitesrechte betreffen die Entscheidungen, ob, wann, wo, wie und in welcher Form Veröffentlichungen des Werks erfolgen dürfen.

Bei den Vermögensrechten handelt es sich um die Frage der Nutzungs- beziehungsweise Verwertungsrechte. Zu den wesentlichen Nutzungsrechten gehören das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe.

Die Übertragung der Nutzungs- beziehungsweise Verwertungsrechte an den Kunden gegen Honorar verschafft dem Fotografen die Möglichkeit, an dem wirtschaftlichen Nutzen teilzuhaben, den Kunde aus der Veröffentlichung zieht.

Nur wenn der Fotograf zumindest einen Teil der Nutzungsrechte auf den Auftraggeber überträgt, ist dieser in der Lage, die Aufnahmen durch Veröffentlichung im gewünschten Umfang zu verwerten. Ausschlaggebend ist demnach, was bei Auftragsvergabe zwischen Fortgraf und Kunden vereinbart wurde:

Dies kann die Nutzung zum einmaligen Gebrauch, privat oder gewerblich, zu einem bestimmten Zeitpunkt, in einem bestimmten Medium oder die Erlaubnis zur vollumfänglichen, räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzung sein.

Da es viele Mischformen gibt und der Kunde versuchen wird, den Umfang der auf ihn übertragenden Nutzungsrechte soweit wie möglich auszudehnen, ist hier eine klare, schriftliche vertragliche Regelung geboten.

Unterbleibt diese jedoch, gehen nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Zweckübertragungstheorie" (Paragraf 31 Absatz 5 UrhG) nur die Nutzungsrechte auf den Kunden über, die dieser für den vorgesehenen Vertragszweck (also zum Beispiel Passbild, die einmalige Veröffentlichung in einer Zeitschrift, Nutzung für die Homepage) benötigt.

Ausdrücklich ausgeschlossen ist schließlich die Möglichkeit der Übertragung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten (Paragraf 31 Absatz 4 UrhG).

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