Wer ein Porträtfoto anfertigen lässt, hat nach Paragraf 60 Urheberrechtsgesetz (UrhG) grundsätzlich das Recht, sich Vervielfältigungen oder Kopien anfertigen zu lassen und diese zu verbreiten. Eingeschränkt wird dieses Recht jedoch durch den Urheberrechtsschutz des Fotografen und zwar unabhängig davon, ob das Bild privat oder gewerblich genutzt wird.
Welche Fotos sind geschützt?
Grundsätzlich ist jeder Fotograf, der eine Aufnahme anfertigt, deren Urheber. Er hat originär das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten.
Nach Paragraf 1 UrhG werden geistige und künstlerische Leistungen, wie etwa Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen geschützt, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also kreativ genug ist. Ist dies nicht der Fall, hat der Urheber keinen Anspruch auf einen Schutz.
In Paragraf 2 UrhG wird beispielhaft aufgezählt, welche Werke insbesondere geschützt werden, so werden unter Absatz 1 Ziffer 5 Lichtbildwerke und ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffene Werke geschützt, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe besitzen, das heißt persönliche geistige Schöpfungen des Urhebers sind (Absatz 2).
Da Paragraf 72 UrhG aber zusätzlich zum Urheberrecht des Paragraf 1 UrhG garantiert, dass auch Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, den Lichtbildwerken gleichgestellt werden, fallen Lichtbilder unter den gleichen Urheberrechtschutz, ohne dass es darauf ankäme, ob sie Ergebnisse einer eigenen geistigen Schöpfung sind. Schon das Vorliegen einer geringen Leistung ist ausreichend.
Lichtbilder und Fotos sind mindestens für 50 Jahre nach Ihrem ersten Erscheinen und maximal bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Daraus folgt, dass jedes Foto nach dem Urheberrecht geschützt und jede Verwertung im Internet ohne Zustimmung des Urhebers rechtswidrig ist.