Datenschutz, Teil 7

Haftung des Datenschutzbeauftragten

10.08.2010

Durchführungsfehler

- Fehler bei der Durchführung der gemäß § 4d Abs. 6 BDSG nötigen Vorabkontrollen bei grundsätzlich meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungsverfahren

Mangelhafte Überwachung und Zur-Verfügung-Stellung des Verfahrensverzeichnisses

- Fehlerhafter Hinweis gegenüber der Unternehmensleitung auf datenschutzrechtliche Erfordernisse beim Einsatz von Auftragnehmern für die Datenverarbeitung (schriftliche Verträge, vorgeschriebener Vertragsinhalt, Kontrolle der Auftragsdatenverarbeiter, Dokumentation der Kontrollen etc.)

- Vorlage von mangelhaften Tätigkeitsberichten gegenüber der Geschäftsleitung (zur Dokumentation und Haftungsabsicherung ist die Erstellung von Tätigkeitsberichten empfehlenswert)

- Fehlerhafte Hinweise gegenüber der Geschäftsleitung über datenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen

- Ungenügende Schulung und Beratung der Mitarbeiter in Angelegenheiten des Datenschutzes und des Datengeheimnisses (§ 4g Abs. 1 S. 4 BDSG)

- Ergreifung der falschen Maßnahmen im Falle eines Datenunfalls im Hinblick auf die Rechte der Betroffenen sowie den Mitteilungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden (insbesondere hinsichtlich § 42a BDSG)

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