Durchführungsfehler
- Fehler bei der Durchführung der gemäß § 4d Abs. 6 BDSG nötigen Vorabkontrollen bei grundsätzlich meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungsverfahren
Mangelhafte Überwachung und Zur-Verfügung-Stellung des Verfahrensverzeichnisses
- Fehlerhafter Hinweis gegenüber der Unternehmensleitung auf datenschutzrechtliche Erfordernisse beim Einsatz von Auftragnehmern für die Datenverarbeitung (schriftliche Verträge, vorgeschriebener Vertragsinhalt, Kontrolle der Auftragsdatenverarbeiter, Dokumentation der Kontrollen etc.)
- Vorlage von mangelhaften Tätigkeitsberichten gegenüber der Geschäftsleitung (zur Dokumentation und Haftungsabsicherung ist die Erstellung von Tätigkeitsberichten empfehlenswert)
- Fehlerhafte Hinweise gegenüber der Geschäftsleitung über datenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen
- Ungenügende Schulung und Beratung der Mitarbeiter in Angelegenheiten des Datenschutzes und des Datengeheimnisses (§ 4g Abs. 1 S. 4 BDSG)
- Ergreifung der falschen Maßnahmen im Falle eines Datenunfalls im Hinblick auf die Rechte der Betroffenen sowie den Mitteilungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden (insbesondere hinsichtlich § 42a BDSG)