Kein Vergessen im Internet

Google kämpft vor dem EU-Gericht

28.02.2013

Welches Recht ist wichtiger?

"Suchmaschinen führen dazu, dass Daten für immer vorhanden sind", sagte hingegen die Anwältin der EU-Kommission, Isabel Martínez del Peral. "Das Recht auf Vergessenwerden ist ein Teil des Rechtes auf Datenschutz", formulierte Alejandro Rubio González, Vertreter der spanischen Regierung. Es gehe darum, abzuwägen, was wichtiger sei – das Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder das Recht auf eine "nutzlose" Information über eine Zwangsversteigerung anno 1998.

Manche Informationen seien im Jahr der Veröffentlichung völlig unproblematisch, sagte Gerhard Kunnert aus dem österreichischen Bundeskanzleramt, das sich in dieser Sache auch zu Wort meldete. Aber Jahre später könne das ganz anders sein. Und dass man sich an einen "Herausgeber" wenden müsse, das sei einfach "zu konventionell gedacht": "Aus einem Quasi-Monopol entsteht auch eine besondere Verantwortung."

Wie das denn eigentlich funktionieren solle, falls jeder das Recht hätte, negative Informationen über sich selbst aus dem Google-Suchindex streichen zu lassen, wollte ein Richter wissen. "Dann hätten wir ein sauberes Internet und Google vermutlich eine gigantische Rechtsabteilung, oder?" Die Kommissionsanwältin antwortete, das sei ja nun eine "extreme Situation": "Es gibt komplexe Fälle, aber das wird nicht die Mehrheit sein."

Ein anderer Richter ließ sich bestätigen, dass ein Urteil des EuGH über Google globale Folgen haben werde: Die erzwungene Link-Streichung gelte dann überall, wo man eine Google-Suchmaske aufrufe. Das werfe nicht nur Fragen zur "extraterritorialen Zuständigkeit" des Gerichts auf: Könne dann nicht auch die chinesische Regierung bei Google die Streichung von Internetverweisen erzwingen?

Manche Frage wurde nicht wirklich beantwortet. Und wie die Richter entscheiden, bleibt völlig ungewiss. Im Juni gibt es erst einmal eine Empfehlung des Generalanwaltes. Dann weiß man mehr. Denn in den meisten Fällen folgen die Richter seinem Rat. (dpa/tö)

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