Gerade kleinere, häufig familiengeführte, Unternehmen nehmen es beim Abschluss von Verträgen "in eigener Sache" häufig nicht so genau. Hiermit, so warnt der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vize-Präsident der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Brühl, können jedoch unangenehme steuerliche Nachteilen verbunden sein.
Grundsätzlich, so Passau, müsse darauf geachtet werden, dass Verträge in eigener Sache, z. B. Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen, Geschäftsführerverträge o.ä., den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen entsprechen sowie insbesondere auch einem "Fremdvergleich", also ähnlichen Verträgen bei anderen Unternehmen, standhalten. So habe z. B. der Bundesfinanzhof bereits im Jahre 2004 -Az. I R 4/04 - NV - entschieden, dass ein Gesellschaftergeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, z. B. einer GmbH, der bei der Betriebsprüfung nur einen undatierten Anstellungsvertrag mit "von der Gesellschafterversammlung noch festzulegenden Bezügen" vorlegen konnte, alle ihm bisher erteilten Zuwendungen als "verdeckte Gewinnausschüttung" versteuern müsse.
Dieser Fall, so der Steuerrechtler, sei deswegen von besonderer Bedeutung, weil das Gericht dem Geschäftsführer entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht einmal eine angemessene Vergütung zugestanden habe. Im Hinblick darauf, dass das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich ausgeführt habe, dass Geschäftsführer und Gesellschaft sich im ausgeurteilten Fall nicht "wie unter Fremden üblich" verhalten hätten, könne insbesondere familiengeführten Gesellschaften nur empfohlen werden, beim Abschluss von Verträgen in eigener Sache die notwendige, juristische und steuerliche Sorgfalt walten zu lassen und sich gegebenenfalls vorher rechtlich und steuerlich beraten zu lassen. Insbesondere müsse bei Geschäftsführern auch darauf geachtet werden, dass die Gehaltszahlungen auch ordnungsgemäß und regelmäßig erfolgen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. (mf)