Gewerbesteuerpflicht: Nur die Ausbildung zählt

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Als letzten Rettungsanker hatte dann der steuerpflichtige EDV-Berater beantragt, eine Wissensprüfung durchzuführen. Davon sah das Gericht ab, da im Rückblick auf die umstrittenen Veranlagungszeiträume nachträglich nicht mehr festgestellt werden konnte, ob zum damaligen Zeitpunkt entsprechende Kenntnisse vorhanden waren. Hier rächt sich der insbesondere lange Verfahrenslauf. Es konnte nicht mehr seitens des Klägers der Nachweis erbracht werden, dass vor mehr als 8 Jahren ein entsprechender Kenntnisstand vorhanden war.

Zusammenfassung: Das Hessische Finanzgericht hat hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen hohe Hürden aufgestellt. Wer als EDV-Berater eine freiberufliche Tätigkeit nachweisen will, wird sich zumindest nach der Auffassung der hessischen Finanzrichter daran messen lassen müssen, ob zumindest ein einem Ingenieurstudium oder einem Informatikstudium gleichwertiger Wissensstand vorhanden ist.

Der Autor: Thomas Feil, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Kanzlei Feil Rechtsanwälte, Georgsplatz 9, 30159 Hannover, Tel 0511/473906-01, Fax 0511/473906-09, e-Mail feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de. (mf)

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