Das Hessische Finanzgericht musste sich in einem Urteil vom 11. Juli 2007 (Az.: 8 K 1148/02) mit der Frage auseinander setzen, wann ein EDV-Berater freiberuflich tätig ist und wo die Grenze zur Gewerbesteuerpflicht liegt.
Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung waren die Festlegung von Gewerbesteuer sowie weitere steuerrechtliche Fragen. Der Kläger hatte nach dem Abitur eine Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann absolviert und diese 1985 erfolgreich abgeschlossen. Während dieser Zeit und in den nachfolgenden Jahren hatte der Kläger den Besuch weiterer Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der EDV, insbesondere SAP, durch Teilnahmebestätigungen nachgewiesen.
Dennoch folgte das Finanzamt nicht der Argumentation des Klägers und EDV-Beraters, dass seine Tätigkeit derjenigen eines Wirtschaftsinformatikers entspräche und damit freiberuflich sei. In seinen Entscheidungsgründen führt das Hessische Finanzgericht u.a. aus, dass bei einer Einordnung als freiberufliche Tätigkeit zunächst einmal auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG abzustellen ist. Dort sind so genannte "Katalogberufe" genannt. Es ist erforderlich, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen und damit auch die des Klägers in einem für den Katalogberuf typischen Bereich gelegen ist. Dies war im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung nur begrenzt nachgewiesen worden. Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht festgestellt werden, dass in den streitigen Veranlagungszeiträumen der Kläger typisch ingenieurmäßig tätig gewesen ist.
Einen Schwerpunkt der Argumentation legte das Gericht auf die Frage, ob der Kläger über eine vergleichbare, qualifizierte Ausbildung eines Ingenieurs bzw. Informatikers verfügt. Hier werden in den Urteilsgründen einige Grundaussagen getroffen, die für EDV-Berater von Bedeutung sind. Anhand der Ausführungen des Hessischen Finanzgerichtes können EDV-Berater prüfen, ob mit der jeweiligen Ausbildung die Hürde hin zur Freiberuflichkeit genommen werden kann.