Gewährleistung im Kaufrecht

17.10.2007

Verjährung

§438 BGB regelt die Verjährung von Mängelansprüchen. Für dingliche Rechte wird eine 30-jährige, für Bauwerke eine 5-jährige Verjährungsfrist festgelegt. Für alle übrigen Kaufverträge gilt eine zweijährige Verjährungsfrist der Mängelansprüche, soweit in den Verträgen nichts anderes vereinbart ist (§438 Absatz 1 Nr.3 BGB). Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache, §438 Absatz 2 BGB.

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