Gewährleistung im Kaufrecht

17.10.2007

Struktur der Gewährleistungsrechte beim Kauf

Sowohl beim Sach- als auch beim Rechtsmangel wird über §437 BGB auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht verwiesen. Den einzelnen Gewährleistungsrechten ist grundsätzlich die Pflicht zur Nacherfüllung vorgeschaltet, §439 BGB. Mit der Nacherfüllung soll dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden, seine Hauptleistungspflicht "Verschaffung einer mangelfreien Kaufsache" zu erfüllen. Der Käufer hat bei der Nacherfüllung die Wahl, ob er die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt (§439 Absatz 1 BGB). Der Verkäufer trägt sämtliche im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehenden Kosten. Dazu gehören Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§439 Absatz 2 BGB). Die Nacherfüllung kann vom Verkäufer verweigert werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, §439 Absatz 3 BGB.

Läuft die Nacherfüllungsfrist erfolglos ab, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz verlangen. Eine Minderung des Kaufpreises ist auch dann möglich, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Bei unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt oder ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Die Höhe der Minderung wird gemäß §441 BGB errechnet. Nach dieser Vorschrift ist der Kaufpreis zukünftig um den Preis herabgesetzt, um den der Mangel den Wert der Kaufsache - gemessen am Kaufpreis - mindert.

Das Rücktrittsrecht richtet sich nach den §§440, 323 und 326 Absatz 5 BGB und damit nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Schadensersatzansprüche ergeben sich aus den §§440, 280, 281, 283 und 311a BGB mit den dort festgelegten Voraussetzungen. Statt eines Schadensersatzanspruches kann auch der Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt werden.

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