- Es bleibt bei der Problematik, dass Pflegeverpflichtungen ggf. vom Lizenzgeber nicht mehr erbracht werden. Nur durch vertragliche Regelung kann sichergestellt werden, dass der Lizenznehmer dann auf den source code zugreifen kann, um z.B. updates selbst zu erstellen oder Fehler zu beseitigen.
- Schließlich erscheinen im Hinblick auf ein mögliches Anpassungsrecht des Insolvenzverwalters bzgl. der Lizenzgebühr die Kriterien "marktgerechte Vergütung" und "auffälliges Missverhältnis" zu unbestimmt.
Die vorgeschlagene Regelung wird voraussichtlich noch einige Änderungen erfahren. Daher ist es noch zu früh für eine abschließende Bewertung, die weitere Entwicklung wird zu beobachten sein. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zum Frühjahr 2008 abgeschlossen werden. Nach dem derzeitigen Diskussionsstand ist aber nicht zu erwarten, dass alle vorstehenden Problempunkte wirklich durch die Neufassung gelöst werden. Die DGRI (Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik) hat hierzu eine Stellungnahme mit verschiedenen Formulierungsvorschlägen eingebracht (abrufbar unter: http://www.dgri.de/dateien/stellungnahmen/stellungnahme_070907_inso-e.doc). Es wird aber jedenfalls bis auf weiteres bei der Notwendigkeit sorgfältiger vertraglicher Gestaltung unter Berücksichtigung der zu diesem Themenkreis ergangenen Rechtsprechung bleiben.
Kontakt und weitere Informationen: Die Autorin, Dr. Katharina Scheja, ist seit 1990 als Rechtsanwältin tätig und Partnerin der Sozietät Heymann und Partner in Frankfurt. Zu ihren Spezialgebieten gehören das EDV-Recht, Urheber, Patent- und Lizenzvertragsrecht sowie Outsourcing. Kontakt über info@heylaw.de. (mf)