Alltägliche Gefälligkeiten
Das Rechtsverhältnis des Beklagten zu seinen Nachbarn sei, so der Senat, zwar nicht Gegenstand einer vertraglichen Beziehung gewesen. Die Übernahme der Bewässerung des Gartens eines Nachbarn während dessen Urlaubsabwesenheit gehöre zu den alltäglichen, unentgeltlich erbrachten Gefälligkeiten im Rahmen einer intakten nachbarschaftlichen Gemeinschaft.
Allerdings hafte der Beklagte deliktsrechtlich für den verursachten Schaden. Er habe es versäumt, den Wasserhahn nach dem Wiederauffüllen des Teiches zu schließen. Sein Versehen sei die einzige ernst zu nehmende Erklärung für den Schaden und begründe den Vorwurf leicht fahrlässigen Verhaltens.
Für einen zwischen dem Beklagten und seinem Nachbarn für den Fall einer leicht fahrlässigen Schädigung vereinbarten Haftungsausschluss gebe es keine Anhaltspunkte. Nach den übereinstimmenden Angaben des Beklagten und seines Nachbarn habe man sich hierüber keine Gedanken gemacht.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts lasse sich allein aus dem guten Nachbarschaftsverhältnis keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ableiten. Eine solche Haftungsbeschränkung erkenne die Rechtsprechung nur bei Gebäudeversicherungsverträgen zwischen dem vermietenden Hauseigentümer als Versicherungsnehmer und seiner Gebäudeversicherung an. Sie sei nicht auf andere Fallgestaltungen zu übertragen.
Regressverzicht
Der hinter der Annahme eines Regressverzichts stehende Gedanke - die Vermeidung der Belastung eines Mietverhältnisses - könne nicht ohne Weiteres auf andere Konstellationen wie z.B. die Beschädigung des Hausrats des Vermieters durch den Mieter angewandt werden. Das Gebrauchsrecht des Mieters beziehe sich auf das Gebäude und nicht auch auf den Hausrat des Vermieters, für deren Versicherungsprämien der Mieter zudem in keiner Weise aufkomme.
Anders bei der Gebäudeversicherung, bei der der Mieter über den kalkulierten Kaltmietzins oder durch die gesondert erhobenen Nebenkosten an der Prämie beteiligt sei. Wenn man das Mietverhältnis von Belastungen aus einem Regress freihalten wolle, müsse man beispielsweise auch dem Kraftfahrzeug-Kaskoversicherer und dem Krankenversicherer des Vermieters einen Regressverzicht zumuten, wenn der Mieter versehentlich das Kraftfahrzeug des Vermieters beschädige oder den Vermieter körperlich verletze. Einen derartig weit gefassten Regressverzicht lehne die Rechtsprechung zu Recht ab. Deswegen sei auch kein Regressverzicht bei Schadensfällen im Rahmen eines Nachbarschaftsverhältnisses anzuerkennen.
Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)
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Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DASV-Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein", c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de