Wird dem Verkäufer ein Mangel angezeigt, stellt sich die Frage nach der Bearbeitungszeit in Bezug auf die Nacherfüllung und möglichen Konsequenzen im Falle einer zu langsamen Reaktion. Die Nacherfüllung ist im Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsbegehrens fällig (Weidenkaff in: Palandt, § 439, Rn. 3a), der Käufer kann die Leistung also sofort fordern. Der Verkäufer muss seiner Nacherfüllungspflicht binnen eines angemessenen Zeitraums nachkommen, wobei die Zeitspanne bis zur Erledigung im Einzelfall nach der Schwierigkeit des Fehlers bestimmt werden muss, denn Unmögliches kann der Käufer nicht fordern.
Allerdings wäre es unbillig, dem Verkäufer immer den Einwand zuzugestehen, er sei überlastet und deshalb würde sich die Reparatur um längere Zeit verzögern. Damit läge es letztlich im Belieben des Verkäufers, seine Serviceabteilung klein (und damit kostengünstig) zu halten und so alle Nacherfüllungsverlangen auf Kosten der Käufer hinauszuzögern. Letztlich kommt es für die Fristermittlung auf eine Einzelfallabwägung an. Pauschale Antworten gehen hier fehl.
Will der Gläubiger einen Verzugsschaden wegen zu langer Bearbeitungszeit geltend machen, sollte er gleichzeitig mit dem Nacherfüllungsverlangen eine angemessene Frist setzen. Nach deren Ablauf kann Schadensersatz für die Verspätung ab Fristablauf verlangt werden. Ein solcher Schaden kann in einem Betriebsausfallschaden liegen, beispielsweise weil ein Ersatzcomputer gemietet werden musste. Den Schaden zwischen Auftreten des Mangels und dem Ablauf der Nacherfüllungsfrist hat regelmäßig jedoch der Käufer selbst zu tragen.
Kommt der Verkäufer der Nacherfüllung nicht binnen der gesetzten angemessenen Frist nach, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB) oder den Kaufpreis mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB).
Zu beachten ist noch, dass bei einer Nachlieferung, wenn also eine neue Sache geliefert wird, anstatt die defekte Sache zu reparieren, die Gewährleistungsfrist möglicherweise neu zu laufen beginnt (Faust in: Bamberger/Roth, §438, Rn. 59; a.A. Celle NJW 2006, 47).