Das Wichtigste zur "betrieblichen Übung"

Faschingsdienstag 2009 arbeitsfrei – warum nicht auch 2010?

21.01.2010

Beseitigung durch Vertragsveränderung

Der vertragliche Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur durch eine Vertragsänderung wieder beseitigt werden. Nach den Grundsätzen der gegenläufigen betrieblichen Übung wurde eine solche Vertragsänderung durch schlüssiges Verhalten angenommen, wenn der Arbeitgeber erklärte, die bisherige betriebliche Übung sei beendet und seine Leistung erfolge von nun an freiwillig und begründe keinen Rechtsanspruch ("Freiwilligkeitsvorbehalt") und der Arbeitnehmer die neue, veränderte Leistungsgewährung dreimal widerspruchslos entgegennahm.

Mit Urteil vom 18.03.2009 (10 AZR 281/08) hat das BAG die Grundsätze zur gegenläufigen betrieblichen Übung jedoch aufgegeben und die Anforderungen an die vertragliche Beseitigung einer betrieblichen Übung verschärft: Der widerspruchlosen Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach Änderung der Leistung darf der Arbeitgeber nunmehr nicht mehr ohne Weiteres ein Einverständnis mit der Aufgabe des bisherigen Rechtsanspruchs entnehmen. Regelmäßig ist ohnehin mit einem Widerspruch des Arbeitnehmers bei einer nachteiligen Veränderung der Leistungsgewährung, z. B. der Gewährung von Weihnachtsgeld in Höhe von nur 50 Prozent, zu rechnen.

Umso mehr sollten Arbeitgeber daher schon vor Vertragsschluss, jedenfalls aber vor jeder Gewährung einer Sonderzahlung oder Leistung, auf die Vermeidung einer betrieblichen Übung achten, um eine schleichende, anschließend schwer zu beseitigende Vertragsänderung zu verhindern.

Der Autor Torsten Lehmkühler ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Kontakt:

Torsten Lehmkühler, c/o SLP Anwaltskanzlei Dr. Seier & Lehmkühler GmbH, Obere Wässere 4, 72764 Reutlingen, Tel.: 07121 38361-0, E-Mail: lehmkuehler@slp-anwaltskanzlei.de, Internet: www.slp-anwaltskanzlei.de

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