5. Ist die Angabe einer Telefonnummer ausreichend, unter der nur ein Anrufbeantworter zu erreichen ist?
Eine Gerichtsentscheidung zu diesem Thema ist bis dato noch nicht ergangen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Angabe einer Telefonnummer, die ausschließlich zu einem Anrufbeantworter leitet, nicht ausreichend ist, jedenfalls dann nicht, wenn die Nachrichten nicht zeitnah abgehört und bearbeitet werden.
6. Ist auch eine Faxnummer im Impressum anzugeben?
Der EuGH hat die Kommunikation über Telefax in seinem Urteil vom 16.10.2008 (Az. C298/07) ausdrücklich als Alternative zum Telefon erwähnt. Soll damit also das Erfordernis eines weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweges aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG erfüllt werden, muss die Faxnummer im Impressum angegeben werden.
7. Sind elektronische Anfragemasken ein unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG?
Ja. Nach einer entsprechenden Vorlagefrage des BGH (Urteil vom 26.4.2007, Az. I ZR 190/04) an den EuGH bestätigte letzterer in seinem Urteil vom 16.10.2008 (Az. C298/07), dass eine elektronische Internet-Anfragemaske als zusätzlicher Kommunikationsweg die geforderte Unmittelbarkeit und Effizienz besitzt:
Unzureichend ist diese Möglichkeit jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.
8. Gehört auch eine Steuernummer in das Impressum?
Nein, eine Steuernummer muss nicht im Impressum angege ben werden, es sei denn, es geht um die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung. Dann handelt es sich um eine Pflichtangabe nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG.
9. Haben Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten weitergehende Angaben zu machen?
Ja, Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach § 5 Abs. 1 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Dies ergibt sich aus § 55 Absatz 2 RStV.
Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren hat,
voll geschäftsfähig ist und
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann (tö)