Gemäß § 5 Abs. 1 TMG haben Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien insbesondere folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Namen und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten,
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
ggf. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
das Register (z. B. Handelsregister), in das sie eingetragen sind, einschließlich der entsprechenden Registernummer,
Umsatzsteueridentifikationsnummer/Wirtschaftsidentifikationsnummer
Diese Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig angebotenen Telemedien. Sie stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
Achtung: Das Fehlen der oben genannten Pflichtangaben im Impressum kann nicht nur von Mitbewerbern abgemahnt werden, sondern auch als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 TMG).
--> Zum ersten Teil der Artikelserie (Fragen zu Pflichten, Platzierung und Gestaltung eines Impressums im Internet)
1. Ist es zu beanstanden, wenn der Vorname im Impressum abgekürzt wird?
Dies beurteilen die Gerichte unterschiedlich: Nach Auffassung des LG Düsseldorf (Urteil vom 6.5.2008, Az. 37 O 47/08) besitzt die Abkürzung des Vornamens eines Geschäftsführers im Impressum nicht die Relevanz, den Wettbewerb hinreichend zu beeinflussen und stellt daher keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht dar. Anders wird das vom übergeordneten OLG Düsseldorf (Urteil vom 4.11.2008, 20 U 125/08) gesehen, das bekräftigt, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG der vollständige Name des Geschäftsführers angegeben werden muss, da er vor allem für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung ist.
Im Gegensatz dazu weist das LG Erfurt (Urteil vom 10.4.2008, Az. 2 HK O 44/08) eine gegen die Abkürzung von Vornamen der Gesellschafter einer GbR gerichtete Klage ab, da mit der Angabe des Initialbuchstabens des Vornamens und den nach folgenden Nachnamen die weiteren Marktteilnehmer im Stande seien, den Anbieter unter der genannten Anschrift zu identifizieren. Die GbR treffe keine Pflicht zur Angabe eines Vertreters im Impressum, sofern die Geschäftsführungsbefugnis, wie im Regelfall, nur durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich ausgeübt werden könne.
Tipp: Auf der rechtlich sicheren Seite stehen Sie, wenn Sie den vollständigen Vornamen im Impressum angeben.
2. Reicht es aus, wenn ein gewerblicher eBay-Verkäufer in seinem Impressum nur sein eBay-Pseudonym angibt?
Nein, das reicht nicht aus. Der gewerbliche eBay-Verkäufer, der in seinem Impressum nur sein eBay-Pseudonym angibt, verstößt gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, wonach der Name und die Anschrift Pflichtangaben sind.
3. Ist die Angabe eines automatisierten Links zur E-Mail-Anschrift des Anbieters notwendig?
Nein. Zwar haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG die Adresse der elektronischen Post verfügbar zu halten. Es entspricht aber allgemeiner Meinung, dass die Angabe eines automatisierten Links zur E-Mail-Anschrift des Anbieters nicht notwendig ist, da das Abtippen der Adresse zwar lästig sein mag, aber letztlich doch zumutbar ist.
4. Ist die Angabe einer Telefonnummer im Impressum notwendig?
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG muss das Impressum Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, enthalten. Aus der dem TMG zugrundeliegenden europäischen Richtlinie ergibt sich, dass neben der elektronischen Post ein weiterer schneller, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg zur Verfügung stehen muss.
Dies bedeutet nach Auffassung des EuGH jedoch nicht zwingend, dass eine Telefonnummer im Impressum angegeben werden muss. Folglich müssen die Informationen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht notwendigerweise eine Telefonnummer umfassen, wobei jedoch zu beachten ist, dass eine gleichwertige andere Kommunikationsmöglichkeit anzugeben ist.
Tipp: Aufgrund der hohen Anforderungen, die der EuGH in zeitlicher Hinsicht stellt - eine Antwort in 30 bis 60 Minuten, und die auch von den nationalen Gerichten als Maßstab herangezogen wird (vgl. LG Bamberg, Urteil vom 28.11.2012 Az. 1 HK O 29/12), sollte eine Telefonnummer mit angegeben werden.
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