Leider kann die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als geklärt betrachtet werden, da das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 04.02.2005, Az.: 5 W 13/05) sehr wohl die Ansicht vertritt, dass unwirksame AGB-Klauseln abgemahnt werden können. Vor dem Hintergrund, dass der Abmahner sich aussuchen kann, an welchem Gericht er klagt, dürfte es somit in der Entscheidungsfreiheit des Abmahners liegen, sich für die gerichtliche Durchsetzung seiner Unterlassungsansprüche ein Gericht auszusuchen, vor dem AGB-Klauseln immer noch abgemahnt werden können.
Die Ansicht des OLG Köln und des OLG Hamburg zu der Frage, dass Mitwettbewerber unwirksame AGB nicht abmahnen können, hat im Übrigen nicht zur Folge, dass diese AGB ohne Risiko verwandt werden können. Unterlassungsklagefähige Verbände, wie bspw. die Wettbewerbszentrale, dürfen sehr wohl unwirksame AGB-Klauseln abmahnen.
Die Rechtslage muss daher zur Zeit als nicht einheitlich betrachtet werden, so dass hier dringend eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes notwendig ist. Es ist jedoch eindeutig der Trend zu erkennen, zukünftig AGB-Klauseln nicht mehr als abmahnfähig anzusehen.
Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock, Tel: 0381- 448998-0, Fax: 0381-448998-22. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)