Die Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen sind hoch. In den §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist genau geregelt, welche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind und welche nicht. Zu einzelnen Klauseln hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Insofern haben wir eine Übersicht über die beliebtesten unwirksamen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sie erstellt.
Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen werden regelmäßig abgemahnt. Ob derartige Abmahnungen berechtigt sind, dürfte auf Grund aktueller Tendenzen in der Rechtsprechung zweifelhaft sein. Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen können wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 11 UWG sein wegen eines sogenannten Vorsprungs durch Rechtsbruch.
In der Rechtsprechung ist jedoch aktuell der Trend zu beobachten, dass Gerichte Mitwettbewerbern nicht das Recht zuerkennen, unwirksame AGB-Klauseln abzumahnen. Neben dem OLG Hamburg (Beschluss vom 13.11.2006, Az.: 5 W 162/06) hat nunmehr auch das OLG Köln die Ansicht vertreten, dass Mitwettbewerber AGB-Klauseln nicht abmahnen können. Abmahnfähig sind nur Punkte, die im Interesse der Marktteilnehmer (bspw. Internet-Händler) dazu bestimmt sind, dass Marktverhalten zu regeln. AGB-Klauseln gehören nach einer Entscheidung des OLG Köln (vom 30.03.2007, Az.: 6 U 249/06) jedoch nicht dazu. Nach Ansicht des OLG Köln fehlt den Vorschriften des BGB zur Unwirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln in der Regel ein solcher Marktbezug. So hat bereits das OLG Hamburg (Siehe oben) die Ansicht vertreten, dass nur solche AGB-Klauseln wettbewerbswidrig sind, die das Kaufverhalten des Verbrauchers beeinflussen. Dies dürfte vor dem Hintergrund, dass wir in der Praxis davon ausgehen, dass ohnehin die wenigsten Verbraucher sich AGB überhaupt durchlesen, in der Regel somit nicht der Fall sein. Dies hat, so dass das OLG Köln, jedoch nicht grundsätzlich zur Folge, dass der Internet-Händler in seinen AGB regeln kann, was er möchte. Einzelfälle, das Gericht spricht hier von besonders gelagerten Einzelfällen, können immer noch wettbewerbswidrig sein. Dies gilt insbesondere in den Fällen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen, die auch Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen.