Auszuführen ist insoweit, dass eine Beliehene, d.h. eine Stelle die eine so genannte hoheitliche Aufgabe wahrnimmt, ihr Handeln immer auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss. Für die Berechnung der Umsatzsteuern als "Auslage" hat sich das EAR hier bisher auf den § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG gestützt.
Da es zum Elektrogesetz jedoch eine spezialgesetzliche Kostenverordnung gibt, muss diese ElektroKostV als Ermächtigungsgrundlage auch einen Paragraphen beinhalten, welcher die Umsatzsteuer regelt.
Ein Rückgriff auf das oben erwähnte allgemeine Verwaltungskostengesetz als Rechtsgrundlage ist deshalb nicht möglich.
Eine solche Regelung fehlte bis zum 31.12.2006 in der ElektroGKostV.
Sie wurde erst im Rahmen der ersten Änderungen zum 01.01.2007 in den § 1 Absatz 1 ElektroGKostV mit aufgenommen.
Beide oben genannten Entscheidungen gingen in die Berufung. Die 1. Entscheidung wurde später im Rahmen einer Erledigungserklärung aufgehoben.
Die 2. Entscheidung wurde auch in der Berufungsinstanz gegen das EAR entschieden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das EAR hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt.
Weder das Verwaltungsgericht ins Ansbach noch das Berufungsgericht hat sich der Auffassung angeschlossen, dass die zum 01.01.2007 erfolgte Änderung in § 1 Absatz 1 ElektroGKostV hinsichtlich der Umsatzsteuer nur eine klarstellende Funktion haben soll.