Eine deutsche Alternative zur englischen Limited

30.05.2007
Von Lerbs 

Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen. Nur wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist gilt als Gesellschafter.

Damit ist auch ein gutgläubiger Erwerb von Anteilen möglich.

Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechtes wird erheblich vereinfacht. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben.

Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Der Autor: Steuerberater Patrick Lerbs, Dipl. Finanzwirt (FH), Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen, Papiererstrasse 18, 84034 Landshut. Internet: www.kastl-kollegen.de (mf)

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