Im Rahmen der GmbH-Reform werden weiterhin die Eintragungszeiten verkürzt.
Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt (z.B. Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger etc.). Bislang konnte eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung die Genehmigungsurkunde vorlag. Zukünftig müssen GmbH´s keine Genehmigungsurkunde mehr beim Registergericht einreichen.
Vereinfacht wird auch die Gründung von Ein-Personen-GmbH´s. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet.
Weiterhin wird gesetzlich klargestellt, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweisen verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde.
4. Weitere Änderungen in Stichpunkten:
Die Verlegung des Verwaltungssitzes einer GmbH ins Ausland wird ermöglicht. Damit kann Satzungssitz und Verwaltungssitz auseinanderfallen.