eBay: Online-Händlern droht die nächste Abmahnwelle

Armin Weiler kümmert sich um die rechercheintensiven Geschichten rund um den ITK-Channel und um die Themen der Distribution. Zudem ist er für den Bereich PCs und Peripherie zuständig. Zu seinen Spezialgebieten zählen daher Notebooks, PCs, Smartphones, Drucker, Displays und Eingabegeräte. Bei der inoffiziellen deutschen IT-Skimeisterschaft "CP Race" ist er für die Rennleitung verantwortlich.

Dabei ließ das Gericht auch nicht das Argument gelten, dass wohl nur ein sehr geringer Anteil der eBay-Zugriffe über WAP erfolgt. Schließlich würde der Betreiber der eBay-Plattform für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich werben. eBay habe zudem auch dafür zu sorgen, dass auch bei der Nutzung über WAP eine vollständige Information des Kaufinteressenten erfolgt. So sähen auch die eBay-Grundsätze vor, dass vertragsrelevante Informationen ausschließlich auf den - auch über WAP in vollständiger Form übermittelten - eBay-Webseiten und nicht über externe Quellen zur Verfügung gestellt werden.

Viele Online-Händler bedienen sich Grafiken, um Rechtstexte in ihre eBay-Artikelbeschreibungen einzubinden. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, dass Händler geänderte Gesetzestexte aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben nicht bei allen eBay-Auktionen manuell ändern, sondern lediglich die Grafik-Datei auf dem eigenen Server austauschen müssen. Ähnlich ist die Situation laut Keller, wenn wichtige Rechtsinformationen wie etwa das Impressum oder die Widerrufsbelehrung via "Flash" in die eBay-Auktionen eingebunden werden. Keller rät daher dringend, auf Grafiken und Flash-Elemente in eBay-Auktionen zu verzichten, um kostspielige Abmahnungen durch Rechtsanwaltskanzleien zu vermeiden. (pte/cm)

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