Dabei ließ das Gericht auch nicht das Argument gelten, dass wohl nur ein sehr geringer Anteil der eBay-Zugriffe über WAP erfolgt. Schließlich würde der Betreiber der eBay-Plattform für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich werben. eBay habe zudem auch dafür zu sorgen, dass auch bei der Nutzung über WAP eine vollständige Information des Kaufinteressenten erfolgt. So sähen auch die eBay-Grundsätze vor, dass vertragsrelevante Informationen ausschließlich auf den - auch über WAP in vollständiger Form übermittelten - eBay-Webseiten und nicht über externe Quellen zur Verfügung gestellt werden.
Viele Online-Händler bedienen sich Grafiken, um Rechtstexte in ihre eBay-Artikelbeschreibungen einzubinden. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, dass Händler geänderte Gesetzestexte aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben nicht bei allen eBay-Auktionen manuell ändern, sondern lediglich die Grafik-Datei auf dem eigenen Server austauschen müssen. Ähnlich ist die Situation laut Keller, wenn wichtige Rechtsinformationen wie etwa das Impressum oder die Widerrufsbelehrung via "Flash" in die eBay-Auktionen eingebunden werden. Keller rät daher dringend, auf Grafiken und Flash-Elemente in eBay-Auktionen zu verzichten, um kostspielige Abmahnungen durch Rechtsanwaltskanzleien zu vermeiden. (pte/cm)